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Diesem Erfordernis entspricht $ 37 VO nicht. Den Rahmen,
den auszufüllen die Eisenbahnverkehrsordnung berufen ist, bildet
die im Handelsgesetzbuche mehr oder weniger eingehend geregelte
Güter- und Personenbeförderung auf den Eisenbahnen im
technischen Sinne. Keiner dieser Kategorien gehört der im $ 37
geregelten Gepäckbeförderung durch Gepäckträger an. Denn es
handelt sich nicht um eine Güterbeförderung auf einer Eisen-
bahn, sondern um eine Gepäckbeförderung zu oder von der
Eisenbahn. Es kommt auch eine Personenbeförderung nicht in
Frage, da eine solche gar nicht notwendig die Beförderung von
Reisegepäck mit sich bringt. Danach fällt die Vorschrift des 837 VO
nicht in den Kreis der der Verkehrsordnung zur weiteren Aus-
gestaltung überlassenen Zweige der Eisenbahnbeförderung?.
Nichtsdestoweniger bleibt die im Interesse des reisenden
Publikums geschaffene Einrichtung von der Eisenbahn bestellter
Gepäckträger bestehen. Denn der Schaffung von Verkehrserleich-
terungen steht rechtlich nichts im Wege. Die diesbezügliche An-
ordnung des 8 37 stellt sich nicht als Rechtsvorschrift, son-
dern als Verwaltungsanordnung dar. Es genügt für diese
Charakterisierung auf LABAnD!? zu verweisen. Derselbe führt be-
züglich der Gültigkeit einer ihre gesetzliche Kompetenz über-
steigenden Ausführungsverordnung folgendes aus:
„In allen Fällen muss sich der Inhalt der Verordnung
innerhalb der von dem delegierenden Gesetz gezogenen Grenzen
halten. Wenn eine Verordnung diese Grenzen überschreitet,
so braucht sie deshalb nicht ganz und gar nichtig zu sein; sie
behält ihre Gültigkeit, soweit ihre Anordnungen durch die
gesetzliche Ermächtigung gestützt und getragen werden; oder
sie kann als Rechtsvorschrift ungültig sein, als Ver-
waltungsvorschrift dagegen Wirkungen haben.“
° Ich wiederhole hier Ausführungen meines oben zitierten Aufsatzes in
dieser Zeitschrift.
10 Staatsrecht, 3. Aufl. S. 582.