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So ist es hier: Die Anordnung der Bestellung von Gepäck-
trägern auf Eisenbahnstationen, soweit ein Bedürfnis besteht, ist
als Verwaltungsvorschrift gültig, die Uebernahme der Haftung
für Verletzung des Gepäckbeförderungsvertrages durch die be-
stellten Gepäckträger als eine der gesetzlichen Sanktion entbehrende
rechtliche Normierung ungültig. Daraus folgt, dass die Haftung
der Eisenbahn für Verschulden ihrer Gepäckträger, unabhängig
von der Regelung des & 37 VO, nach den Grundsätzen des
8 431 HGB zu erfolgen hat, d. h. die Eisenbahn hat, wie jeder
gewöhnliche Frachtführer, für ihre Leute voll aufzukommen. Die
Haftung ist jedoch beschränkt auf die Tätigkeit der Gepäck-
träger im Stationsbereiche, denn nichts hindert meines Er-
achtens die Eisenbahn, zu erklären, dass sie zur Bequemlichkeit
der Reisenden Leute angestellt hat, welche das Reise- und Hand-
gepäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungs-
stellen usw. zu schaffen haben. Bei dieser Auffassung bleibt
allerdings die Zwitterstellung der Gepäckträger für den über den
Stationsbereich hinausgehenden Transport — Angestellte der
Eisenbahn innerhalb des Stationsbereiches, selbständige Fracht-
führer ausserhalb dieser Grenze — bestehen; allein es darf
die Hoffnung ausgesprochen werden, dass bei einer Neu-
formulierung des 8 37, die nicht ausbleiben wird, die auf den
Stationsbereich beschränkte Haftung der Eisenbahn in Fortfall
kommen und die Eisenbahn auch für den weiteren Transport der
von ihr ausgewählten und beaufsichtigten Gepäckträger die Haf-
tung übernehmen wird. Dann fallen auch die Zweifel, ob die
Eisenbahn für derartige Transporte einheitliche tarifarische Fest-
setzungen treffen darf, fort, und das Institut der Gepäckträger kann
sich zu derjenigen Wirksamkeit entfalten, die der monopolartigen
Stellung dieser Bediensteten der Eisenbahn und den berechtigten
Interessen des reisenden Publikums entspricht.