Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 405° — 
So ist es hier: Die Anordnung der Bestellung von Gepäck- 
trägern auf Eisenbahnstationen, soweit ein Bedürfnis besteht, ist 
als Verwaltungsvorschrift gültig, die Uebernahme der Haftung 
für Verletzung des Gepäckbeförderungsvertrages durch die be- 
stellten Gepäckträger als eine der gesetzlichen Sanktion entbehrende 
rechtliche Normierung ungültig. Daraus folgt, dass die Haftung 
der Eisenbahn für Verschulden ihrer Gepäckträger, unabhängig 
von der Regelung des & 37 VO, nach den Grundsätzen des 
8 431 HGB zu erfolgen hat, d. h. die Eisenbahn hat, wie jeder 
gewöhnliche Frachtführer, für ihre Leute voll aufzukommen. Die 
Haftung ist jedoch beschränkt auf die Tätigkeit der Gepäck- 
träger im Stationsbereiche, denn nichts hindert meines Er- 
achtens die Eisenbahn, zu erklären, dass sie zur Bequemlichkeit 
der Reisenden Leute angestellt hat, welche das Reise- und Hand- 
gepäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungs- 
stellen usw. zu schaffen haben. Bei dieser Auffassung bleibt 
allerdings die Zwitterstellung der Gepäckträger für den über den 
Stationsbereich hinausgehenden Transport — Angestellte der 
Eisenbahn innerhalb des Stationsbereiches, selbständige Fracht- 
führer ausserhalb dieser Grenze — bestehen; allein es darf 
die Hoffnung ausgesprochen werden, dass bei einer Neu- 
formulierung des 8 37, die nicht ausbleiben wird, die auf den 
Stationsbereich beschränkte Haftung der Eisenbahn in Fortfall 
kommen und die Eisenbahn auch für den weiteren Transport der 
von ihr ausgewählten und beaufsichtigten Gepäckträger die Haf- 
tung übernehmen wird. Dann fallen auch die Zweifel, ob die 
Eisenbahn für derartige Transporte einheitliche tarifarische Fest- 
setzungen treffen darf, fort, und das Institut der Gepäckträger kann 
sich zu derjenigen Wirksamkeit entfalten, die der monopolartigen 
Stellung dieser Bediensteten der Eisenbahn und den berechtigten 
Interessen des reisenden Publikums entspricht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.