Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

421 - 
inneren Rhoden. Es tritt aber dann alsbald in eine Auseinandersetzung 
mit allgemeineren Lehren des Staatsrechts ein, die uns natürlich näher 
angeht. 
In der Landsgemeinde soll die Volkssouveränität zum Ausdruck kommen. 
Was bedeutet das rechtlich? 
Da wird uns nun zunächst die geschichtliche Entwicklung des Sou- 
veränitätsbegriffes vorgeführt. Natürlich geht es dabei arg kursorisch 
her. Es ist auch das Gesagte nicht immer richtig. Wenn z.B. S.206 von 
Bopinus gesagt wird: „Seine Souveränität umfasst begrifflich alle denkbaren 
Rechte“, so geht das zu rasch. Bonus hält noch an dem hergebrachten 
Konglomerat von jura majestatis. Selbst Huso Grarıus kennt ja noch 
nicht die eine allmächtige Staatsgewalt.e Auch klingt es seltsam, wenn 
S. 212 die Monarchomachen schlechthin bezeichnet werden als „diese 
jesuitischen Demokraten“, und als Verfechter der Souveränität des Papst- 
tums und des Volkes. Die ersten und wichtigsten der Schriftsteller, welche 
man mit diesem Namen zusammenfasst, waren doch Hugenotten. 
Worauf Verf. hinaus will — ich sage absichtlich nicht: was er beweist — 
das ist S. 210 zusammengefasst in den zwei Sätzen: „die Ausübung der 
konstituierenden Gewalt durch das Volk ist also das einzige notwendige, 
entscheidende Merkmal wirklicher Volkssouveränität, die Verfassungsgesetz- 
gebung der einzige souveräne Akt* — und: „Diese konstituierende Gewalt 
im Staate der Volkssouveränität, der Demokratie, besteht aus dem Ver- 
fassungsreferendum und der Verfassungsinitiative des Volkes.“ 
Das ist ja im wesentlichen Rousseau. Es geschieht offenbar, um den 
Kreis der von ihm anzuerkennenden Republiken nicht allzusehr zu verengen, 
dass Verf. nicht wie dieser alle Gesetzgebung für das souveräne Volk in An- 
spruch nimmt, sondern sich auf die Forderung der Verfassungsgesetz- 
gebung beschränkt. Streift aber damit seine Republik nicht bedenklich nahe 
an das zweite napoleonische Kaiserreich mit seinem Plebiszit? Zur Begrün- 
dung seiner These weist Verf. auf die verschiedene Bedeutung hin, welche 
die Verfassung für die Monarchie und für die Republik hat: während der 
Monarch handlungsfähig ist auch vor ihrem Erlass, „konstituiert sich 
gleichsam in der Republik das Volk durch die Verfassung als souveräne Ge- 
walt“. Mir klingt das wie ein Widerspruch mit den Satz, dass in der 
Ausübung der konstituierenden Gewalt die Souveränität bestehe; denn 
danach träte doch die Souveränität durch die Verfassunggebung erst ins 
Dasein. Uebrigens wird man bei solchen Gegenüberstellungen recht genau 
festhalten müssen, was man unter Verfassung versteht. Versteht man dar- 
unter eine feierliche Beurkundung der Ordnung der obersten Gewalt, die 
bei der Monarchie dann allerdings mit der Schaffung einer Volksvertretung 
verbunden zu sein pflegt, so ist richtig, dass der Fürst handlungsfähig war 
vor Aufstellung einer solchen Verfassung — aber die Landsgemeinde nicht 
auch? Versteht man aber unter Verfassung jegliche Art von Ordnung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.