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inneren Rhoden. Es tritt aber dann alsbald in eine Auseinandersetzung
mit allgemeineren Lehren des Staatsrechts ein, die uns natürlich näher
angeht.
In der Landsgemeinde soll die Volkssouveränität zum Ausdruck kommen.
Was bedeutet das rechtlich?
Da wird uns nun zunächst die geschichtliche Entwicklung des Sou-
veränitätsbegriffes vorgeführt. Natürlich geht es dabei arg kursorisch
her. Es ist auch das Gesagte nicht immer richtig. Wenn z.B. S.206 von
Bopinus gesagt wird: „Seine Souveränität umfasst begrifflich alle denkbaren
Rechte“, so geht das zu rasch. Bonus hält noch an dem hergebrachten
Konglomerat von jura majestatis. Selbst Huso Grarıus kennt ja noch
nicht die eine allmächtige Staatsgewalt.e Auch klingt es seltsam, wenn
S. 212 die Monarchomachen schlechthin bezeichnet werden als „diese
jesuitischen Demokraten“, und als Verfechter der Souveränität des Papst-
tums und des Volkes. Die ersten und wichtigsten der Schriftsteller, welche
man mit diesem Namen zusammenfasst, waren doch Hugenotten.
Worauf Verf. hinaus will — ich sage absichtlich nicht: was er beweist —
das ist S. 210 zusammengefasst in den zwei Sätzen: „die Ausübung der
konstituierenden Gewalt durch das Volk ist also das einzige notwendige,
entscheidende Merkmal wirklicher Volkssouveränität, die Verfassungsgesetz-
gebung der einzige souveräne Akt* — und: „Diese konstituierende Gewalt
im Staate der Volkssouveränität, der Demokratie, besteht aus dem Ver-
fassungsreferendum und der Verfassungsinitiative des Volkes.“
Das ist ja im wesentlichen Rousseau. Es geschieht offenbar, um den
Kreis der von ihm anzuerkennenden Republiken nicht allzusehr zu verengen,
dass Verf. nicht wie dieser alle Gesetzgebung für das souveräne Volk in An-
spruch nimmt, sondern sich auf die Forderung der Verfassungsgesetz-
gebung beschränkt. Streift aber damit seine Republik nicht bedenklich nahe
an das zweite napoleonische Kaiserreich mit seinem Plebiszit? Zur Begrün-
dung seiner These weist Verf. auf die verschiedene Bedeutung hin, welche
die Verfassung für die Monarchie und für die Republik hat: während der
Monarch handlungsfähig ist auch vor ihrem Erlass, „konstituiert sich
gleichsam in der Republik das Volk durch die Verfassung als souveräne Ge-
walt“. Mir klingt das wie ein Widerspruch mit den Satz, dass in der
Ausübung der konstituierenden Gewalt die Souveränität bestehe; denn
danach träte doch die Souveränität durch die Verfassunggebung erst ins
Dasein. Uebrigens wird man bei solchen Gegenüberstellungen recht genau
festhalten müssen, was man unter Verfassung versteht. Versteht man dar-
unter eine feierliche Beurkundung der Ordnung der obersten Gewalt, die
bei der Monarchie dann allerdings mit der Schaffung einer Volksvertretung
verbunden zu sein pflegt, so ist richtig, dass der Fürst handlungsfähig war
vor Aufstellung einer solchen Verfassung — aber die Landsgemeinde nicht
auch? Versteht man aber unter Verfassung jegliche Art von Ordnung der