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das aufgelöst werden kann, muss dazu notwendig bereits vor-
handen sein.
Umgekehrt widerspricht sich von RÖNNE®!, wenn er die Auf-
lösung eines noch nicht versammelt gewesenen Parlaments für
unstatthaft erachtet, obwohl er seine Existenz vom Tage der all-
gemeinen Wahlen an berechnet.
Wer diese Berechnung wählt, wird die gestellte Frage un-
bedenklich bejahen. Die Verfassungen gestatten die Auflösung
des Abgeordnetenhauses und des Reichstags, ohne dieselbe an
eine bestimmte Zeit zu binden, die Reichsverfassung mit dem
Hinzufügen „während [der Legislaturperiode]“. Danach erscheint
die Auflösung zulässig, sobald die Volksvertretung als solche
ins Leben getreten ist, mithin vom Tage der allgemeinen Wah-
len ab ®2,
Die alleinige Ausnahme bilden die Fälle des Art. 51 Satz 3
Preuss. Verf., des Art. 25 RV, in welchen das neugewählte
Haus, da es spätestens 90 Tage nach erfolgter Auflösung ver-
sammelt sein muss, nicht aufgelöst werden kann, ehe es wenig-
stens zu einer Sitzung versammelt worden ist®®.
°1 Das Staatsrecht der preussischen Monarchie Bd. 1 (4. Aufl. Leipzig
1881) Anm. 5. Richtig von Rönne-Zorn a. a. O. S. 355, insbesondere Anm. 6.
°?2 Vebereinstimmend nach Massgabe der beiden vorstehenden Noten
Taupıchum a. a. O. S. 165; von SEYDEL a. a. O. S. 206; Lazanp a. a. O.
8. 319; MÜLLER a. a. O. S. 726 (für das Reich).
°® TuunicHuMm a. a. O. S. 165; von SEYDEL a. a. OÖ. S. 206; Annalen
a. 2. OÖ. S. 869; Lasann a. a. O. Bd. 1 S. 319 Anm. 1; Arnprt, Staatsrecht
a. a. 0. S. 136; von Rönne, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches a. a. O.
Bd. 1 S. 263.