Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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das aufgelöst werden kann, muss dazu notwendig bereits vor- 
handen sein. 
Umgekehrt widerspricht sich von RÖNNE®!, wenn er die Auf- 
lösung eines noch nicht versammelt gewesenen Parlaments für 
unstatthaft erachtet, obwohl er seine Existenz vom Tage der all- 
gemeinen Wahlen an berechnet. 
Wer diese Berechnung wählt, wird die gestellte Frage un- 
bedenklich bejahen. Die Verfassungen gestatten die Auflösung 
des Abgeordnetenhauses und des Reichstags, ohne dieselbe an 
eine bestimmte Zeit zu binden, die Reichsverfassung mit dem 
Hinzufügen „während [der Legislaturperiode]“. Danach erscheint 
die Auflösung zulässig, sobald die Volksvertretung als solche 
ins Leben getreten ist, mithin vom Tage der allgemeinen Wah- 
len ab ®2, 
Die alleinige Ausnahme bilden die Fälle des Art. 51 Satz 3 
Preuss. Verf., des Art. 25 RV, in welchen das neugewählte 
Haus, da es spätestens 90 Tage nach erfolgter Auflösung ver- 
sammelt sein muss, nicht aufgelöst werden kann, ehe es wenig- 
stens zu einer Sitzung versammelt worden ist®®. 
  
°1 Das Staatsrecht der preussischen Monarchie Bd. 1 (4. Aufl. Leipzig 
1881) Anm. 5. Richtig von Rönne-Zorn a. a. O. S. 355, insbesondere Anm. 6. 
°?2 Vebereinstimmend nach Massgabe der beiden vorstehenden Noten 
Taupıchum a. a. O. S. 165; von SEYDEL a. a. O. S. 206; Lazanp a. a. O. 
8. 319; MÜLLER a. a. O. S. 726 (für das Reich). 
°® TuunicHuMm a. a. O. S. 165; von SEYDEL a. a. OÖ. S. 206; Annalen 
a. 2. OÖ. S. 869; Lasann a. a. O. Bd. 1 S. 319 Anm. 1; Arnprt, Staatsrecht 
a. a. 0. S. 136; von Rönne, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches a. a. O. 
Bd. 1 S. 263.
	        
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