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Garl Bohn, Artikel 50 der Reichsverfassung. (Leipziger Doktor-
dissertation.) Trier 1904. 52 8.
Die Schrift enthält im Anschluss an den Wortlaut der einzelnen Ab-
sätze des Art. 50 eine sehr vollständige und übersichtliche Zusammenstellung
aller die Reichspostverwaltung betreffenden Rechtssätze und Verwaltungs-
vorschriften. Sie betrifft also nicht das Verhältnis der Postanstalt zum
Publikum, Monopol, Haftpflicht, Privilegium usw., sondern die Behörden und
ihre Organisation, das Verordnungsrecht, die Anstellungs- und Dienstverhält-
nisse der Beamten und insbesondere die Abgrenzung der Rechte des Kaisers
und der Bundesregierungen. Dieses Material ist vollständig, richtig und
übersichtlich zusammengestellt, so dass die Schrift ein gutes Hilfsmittel ist,
um sich in dieser Materie leicht und sicher zu orientieren.
Laband.
Dr. jur. Wilh. Dreyer, Die Tragweite des Schiedsspruchs im Lippe-
schen Thronfolgestreite. Marburg 1904. 88 S. (Arbeiten aus
dem staatswissenschaftl. Seminar der Universität Marburg. Heraus-
gegeben von Prof. Schückme. Heft 1.)
Die in neuester Zeit vielfach erörterte Frage, welche den Gegenstand
dieser Abhandlung bildet, hat gerade im gegenwärtigen Augenblick eine er-
höhte Bedeutung, da das zur Entscheidung der Lippeschen Thronfolgestreitig-
keit eingesetzte Schiedsgericht sie endgültig zu entscheiden haben wird. Der
Verf. kommt zu dem Resultat, dass in Bezug auf das Thronfolgerecht und
die Familienmitgliedschaft der Brüder und Neffen des Grafregenten Ernst
der Schiedsspruch in keiner Weise eine rechtskräftige Entscheidung getroffen
habe. Da diese Frage auf absehbare Zeit ohne praktische Bedeutung ist,
kann man die Ausführungen des Verf. auf sich beruhen lassen. „In Bezug
auf die Söhne des verstorbenen Grafen Ernst steht einer Geltendmachung
der angeblichen Unebenbürtigkeit ihrer eigenen Mutter der Schiedsspruch
nicht entgegen.“ Darüber besteht zwar keine Einmütigkeit unter den Schrift-
stellern; es ist aber wohl die überwiegende Ansicht und in der Tat mit
Grund nicht zu bezweifeln. Dagegen ist nach Ansicht des Verf. eine An-
fechtung der Thronfolgefähigkeit der Söhne des Grafregenten Ernst mit der
Behauptung der Unebenbürtigkeit der Modeste von Unruh nicht mehr mög-
lich; „die Unruhfrage“ sei für die Söhne des Grafen Ernst endgültig erledigt.
Dieser praktisch wichtigste Punkt wird in dieser Schrift — wie auch in an-
dern — merkwürdig flüchtig und oberflächlich behandelt. Das schiedsgericht-
liche Urteil besteht in dem Syllogismus: Im Lippeschen Hause genügt niederer
Adel zur Ebenbürtigkeit; Modeste von Unruh stammte aus der altadeligen
Familie von Unruh ab; folglich war sie ebenbürtig. Streitig war nun in dem
schiedsgerichtlichen Verfahren der Obersatz, die rechtlichen Erfordernisse
der Ebenbürtigkeit im Hause Lippe, und insoweit muss ınan die Rechts-
kraft der Eintscheidungsgründe anerkennen, auch wenn man diese für un-
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 8. 98