Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Garl Bohn, Artikel 50 der Reichsverfassung. (Leipziger Doktor- 
dissertation.) Trier 1904. 52 8. 
Die Schrift enthält im Anschluss an den Wortlaut der einzelnen Ab- 
sätze des Art. 50 eine sehr vollständige und übersichtliche Zusammenstellung 
aller die Reichspostverwaltung betreffenden Rechtssätze und Verwaltungs- 
vorschriften. Sie betrifft also nicht das Verhältnis der Postanstalt zum 
Publikum, Monopol, Haftpflicht, Privilegium usw., sondern die Behörden und 
ihre Organisation, das Verordnungsrecht, die Anstellungs- und Dienstverhält- 
nisse der Beamten und insbesondere die Abgrenzung der Rechte des Kaisers 
und der Bundesregierungen. Dieses Material ist vollständig, richtig und 
übersichtlich zusammengestellt, so dass die Schrift ein gutes Hilfsmittel ist, 
um sich in dieser Materie leicht und sicher zu orientieren. 
Laband. 
Dr. jur. Wilh. Dreyer, Die Tragweite des Schiedsspruchs im Lippe- 
schen Thronfolgestreite. Marburg 1904. 88 S. (Arbeiten aus 
dem staatswissenschaftl. Seminar der Universität Marburg. Heraus- 
gegeben von Prof. Schückme. Heft 1.) 
Die in neuester Zeit vielfach erörterte Frage, welche den Gegenstand 
dieser Abhandlung bildet, hat gerade im gegenwärtigen Augenblick eine er- 
höhte Bedeutung, da das zur Entscheidung der Lippeschen Thronfolgestreitig- 
keit eingesetzte Schiedsgericht sie endgültig zu entscheiden haben wird. Der 
Verf. kommt zu dem Resultat, dass in Bezug auf das Thronfolgerecht und 
die Familienmitgliedschaft der Brüder und Neffen des Grafregenten Ernst 
der Schiedsspruch in keiner Weise eine rechtskräftige Entscheidung getroffen 
habe. Da diese Frage auf absehbare Zeit ohne praktische Bedeutung ist, 
kann man die Ausführungen des Verf. auf sich beruhen lassen. „In Bezug 
auf die Söhne des verstorbenen Grafen Ernst steht einer Geltendmachung 
der angeblichen Unebenbürtigkeit ihrer eigenen Mutter der Schiedsspruch 
nicht entgegen.“ Darüber besteht zwar keine Einmütigkeit unter den Schrift- 
stellern; es ist aber wohl die überwiegende Ansicht und in der Tat mit 
Grund nicht zu bezweifeln. Dagegen ist nach Ansicht des Verf. eine An- 
fechtung der Thronfolgefähigkeit der Söhne des Grafregenten Ernst mit der 
Behauptung der Unebenbürtigkeit der Modeste von Unruh nicht mehr mög- 
lich; „die Unruhfrage“ sei für die Söhne des Grafen Ernst endgültig erledigt. 
Dieser praktisch wichtigste Punkt wird in dieser Schrift — wie auch in an- 
dern — merkwürdig flüchtig und oberflächlich behandelt. Das schiedsgericht- 
liche Urteil besteht in dem Syllogismus: Im Lippeschen Hause genügt niederer 
Adel zur Ebenbürtigkeit; Modeste von Unruh stammte aus der altadeligen 
Familie von Unruh ab; folglich war sie ebenbürtig. Streitig war nun in dem 
schiedsgerichtlichen Verfahren der Obersatz, die rechtlichen Erfordernisse 
der Ebenbürtigkeit im Hause Lippe, und insoweit muss ınan die Rechts- 
kraft der Eintscheidungsgründe anerkennen, auch wenn man diese für un- 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 8. 98
	        
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