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Deutschland gelangen, nur äusserst spärlich. Die seit einigen
Jahren unternommenen Veröffentlichungen des Internationalen
Instituts für vergleichende Rechtswissenschaft (insbesondere eine
Reihe kleinerer Monographien von Pofessor JOsEPH KOHLER und
das Buch des Leydener Privatdozenten STEINMETZ: Rechts-
verhältnisse eingeborener Völker in Afrika und Ozeanien) sind ja
äusserst schätzbare Materialien, aber sie bilden doch nur An-
fänge, die zur Vollendung nicht gelangen können, ohne die tat-
kräftige Mitarbeit unserer juristisch vorgebildeten Kolonial-
beamten. Bereits am 31. Okt. 1891 erging an die Gouverneure
der einzelnen Schutzgebiete ein Runderlass, der diesen Gegen-
stand ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfahl, jedoch bisher
ohne nennenswerten Erfolg. Und doch müssen vor allem in
dieser Richtung die Arbeiten der nächsten Zeit einsetzen.
Aber vielleicht wird gerade dadurch, dass die Plangette der
zu erlassenden Verordnung die Gouverneure zwingen, sich mit
den einschlägigen Materien zu befassen und die Rechtsanschau-
ungen der in ihrem Schutzgebiete ansässigen Bevölkerung zu er-
forschen und erforschen zu lassen, dieser Erfolg rascher und
sicherer erreicht, als wenn man die Neuregelung bis zu dem viel-
leicht noch recht fernen Zeitpunkt verschiebt, wo die Materialien-
sammlung in befriedigender Weise abgeschlossen ist.
Noch war bei der Abfassung des vorliegenden Entwurfes,
insbesondere im Hinblick auf die ostafrikanischen Verhältnisse,
zu erwägen, ob sich eine scharfe Trennung zwischen der Recht-
sprechung über Weisse und Farbige überhaupt praktisch durch-
führen lässt — zweifellos stehen gewisse Klassen von Farbigen
in ihrem Bildungsgrade den Europäern weit näher als den oft
auf niedrigster Kulturstufe stehenden Eingeborenen aus dem
Inneren®. Es hat sich deshalb, wie Herr Oberrichter ZIEGLER
$ Die christlichen Goanesen, Syrer und Ceylonesen wurden bereits
nach der bisherigen Uebung den Weissen gleich geachtet. Vgl. ZIEGLER In