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Entwurf
einer Strafverordnung für die Eingeborenen der deutschen
Schutzgebiete.
Einleitende Bestimmungen.
81.
Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden,
wenn diese Strafe durch Gesetz oder Verordnung bestimmt war,
bevor die Handlung begangen wurde.
82.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
1. auf die im Gebiete eines Schutzgebietes von Farbigen be-
gangenen strafbaren Handlungen;
2. auf die von farbigen Angehörigen eines deutschen Schutz-
gebietes ausserhalb des Schutzgebietes begangenen straf-
baren Handlungen, soferne sie im Schutzgebiete zur Ab-
urteilung kommen oder am Orte der Begehung eine deutsche
Konsulargerichtsbarkeit besteht;
3. auf strafbare Handlungen, welche innerhalb der deutschen
Interessengebiete begangen werden, soferne der Täter oder
der Verletzte Untertanen des Deutschen Reiches sind.
Japaner und Farbige, die die anerkannte Staatsangehörig-
keit eines Kulturstaates besitzen, gelten nicht als Farbige im
Sinne dieser Verordnung.
Farbige Angehörige der Schutz- und Polizeitruppen unter-
liegen der für diese Truppen bestimmten besonderen Gerichts-
barkeit.
Der Inhalt dieses Paragraphen befindet sich im wesentlichen in Ueber-
einstimmung mit dem bisherigen Rechtszustand. Im einzelnen ist zu be-
merken.
Ad. 2. Eine reine Durchführung des Personalitätsprinzips ist nicht
möglich mit Rücksicht auf die vielfach in den unsern Schutzgebieten be-
nachbarten Territorien bestehende deutsche Konsulargerichtsbarkeit. So