Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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gelten in Zanzibar durch besondere Verträge alle Angehörigen des deutschen 
Schutzgebietes als exterritorial und werden dem deutschen Konsul zur Ab- 
urteilung überwiesen. Da ist es denn äusserst wünschenswert, dass auch 
dort das anzuwendende Recht gesetzlich feststeht. 
Zu Ziff, 3. Untertanen sind auch diejenigen Eingeborenen der 
deutschen Schutzgebiete, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be- 
sitzen, nicht diejenigen, welche in den Interessensphären ihren Wohnsitz 
haben. 
Zu Abs. 2. Schwierigkeiten bereitet die Behandlung von Farbigen, 
die die Staatsangehörigkeit eines Kulturstaates besitzen. Zweifellos werden 
solche, die in Europa geboren sind und europäische Erziehung genossen 
haben, den Weissen gleichzuachten sein. Anders verhält, es sich gegenüber 
den zahlreichen Negern, welchen von England die britische Staatsangehörig- 
keit verliehen wird, ohne dass sie darum auf einer höheren Kulturstufe 
stünden. England selbst erkennt denn auch diese „Britten* keineswegs als 
vollwertig an und unterscheidet sie in vielen Beziehungen von den „Euro- 
pean-born British Subjects“. Sie den Weissen gleichzustellen, besteht nicht 
die geringste Veranlassung. 
Eine besondere Bestimmung über Mischlinge ist entbehrlich. Der 
Gouverneur von Samoa hatte durch Bekanntmachung am 1. Juli 1900 an- 
geordnet, dass bei gesetzmässigen Ehen der Gerichtsstand des Vaters mass- 
gebend sei, bei ungesetzlichen der Gouverneur von Fall zu Fall zu ent- 
scheiden habe. Dem gegenüber ist die Kolonialabteilung wohl mit Recht 
der Ansicht, dass für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit und damit 
des Gerichtsstandes der Mischlinge einzig und allein das Staatsangehörigkeits- 
gesetz massgebend sei. 
Vgl. auch meine allgemeinen Ausführungen S. 36 Anm. 4. 
83. 
Den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnungen unter- 
liegen nicht, auch wenn von Farbigen begangen, 
1. strafbare Handlungen von Kaufleuten, die ins Handels- 
register eingetragen sind, soweit sie in Beziehung auf ihren 
Geschäftsbetrieb begangen werden; 
2. Verbrechen gegen das Gesetz betreffend die Bestrafung des 
Sklavenraubes und des Sklavenhandels und den $ 234 RStGB; 
3. Verbrechen und Vergehen gegen die Münzhoheit des Reiches 
(StGB 88 146—152); 
4. Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz über die Presse.
	        
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