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gelten in Zanzibar durch besondere Verträge alle Angehörigen des deutschen
Schutzgebietes als exterritorial und werden dem deutschen Konsul zur Ab-
urteilung überwiesen. Da ist es denn äusserst wünschenswert, dass auch
dort das anzuwendende Recht gesetzlich feststeht.
Zu Ziff, 3. Untertanen sind auch diejenigen Eingeborenen der
deutschen Schutzgebiete, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen, nicht diejenigen, welche in den Interessensphären ihren Wohnsitz
haben.
Zu Abs. 2. Schwierigkeiten bereitet die Behandlung von Farbigen,
die die Staatsangehörigkeit eines Kulturstaates besitzen. Zweifellos werden
solche, die in Europa geboren sind und europäische Erziehung genossen
haben, den Weissen gleichzuachten sein. Anders verhält, es sich gegenüber
den zahlreichen Negern, welchen von England die britische Staatsangehörig-
keit verliehen wird, ohne dass sie darum auf einer höheren Kulturstufe
stünden. England selbst erkennt denn auch diese „Britten* keineswegs als
vollwertig an und unterscheidet sie in vielen Beziehungen von den „Euro-
pean-born British Subjects“. Sie den Weissen gleichzustellen, besteht nicht
die geringste Veranlassung.
Eine besondere Bestimmung über Mischlinge ist entbehrlich. Der
Gouverneur von Samoa hatte durch Bekanntmachung am 1. Juli 1900 an-
geordnet, dass bei gesetzmässigen Ehen der Gerichtsstand des Vaters mass-
gebend sei, bei ungesetzlichen der Gouverneur von Fall zu Fall zu ent-
scheiden habe. Dem gegenüber ist die Kolonialabteilung wohl mit Recht
der Ansicht, dass für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit und damit
des Gerichtsstandes der Mischlinge einzig und allein das Staatsangehörigkeits-
gesetz massgebend sei.
Vgl. auch meine allgemeinen Ausführungen S. 36 Anm. 4.
83.
Den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnungen unter-
liegen nicht, auch wenn von Farbigen begangen,
1. strafbare Handlungen von Kaufleuten, die ins Handels-
register eingetragen sind, soweit sie in Beziehung auf ihren
Geschäftsbetrieb begangen werden;
2. Verbrechen gegen das Gesetz betreffend die Bestrafung des
Sklavenraubes und des Sklavenhandels und den $ 234 RStGB;
3. Verbrechen und Vergehen gegen die Münzhoheit des Reiches
(StGB 88 146—152);
4. Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz über die Presse.