Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Soferne die Verfolgung einer mit mehr als einjähriger Frei- 
heitsstrafe bedrohten Handlung abgelehnt wird, ist die Entschei- 
dung samt Gründen unverzüglich dem Gouverneur vorzulegen, 
welcher die Verfolgung anordnen kann. Ebenso steht demselben 
jederzeit zu, die Einstellung einer bereits aufgenommenen Ver- 
folgung anzuordnen. 
Dass das Opportunitätsprinzip in den Kolonien das einzig Mögliche 
ist, ist wohl einstimmig anerkannt. Abs. 2 geht von dem Gedanken aus, 
dass der Gouverneur von allen schwereren Rechtsverletzungen, die in seinem 
Schutzgebiete begangen werden, Kenntnis erhält. Er allein kann endgültig 
entscheiden, ob die zu Gebote stehenden Machtmittel, besonders Häuptlingen 
gegenüber die Strafverfolgung ratsam erscheinen lassen. Der Entwurf des 
Kolonialrates deckt sich in seinem Art. 15 im wesentlichen mit der vor- 
geschlagenen Fassung. Siehe auch meine allgemeinen Ausführungen 8. 44 f. 
1. Abschnitt. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
85. 
Die Gerichtsbarkeit über die nach $ 2 dem Geltungsbereiche 
dieser Verordnung unterworfenen Personen wird ausgeübt durch 
den Gouverneur bezüglich des ganzen Schutzgebietes, durch die Vor- 
stände der Bezirksämter und selbständigen Stationen bzw. durch 
deren Vertreter bezüglich ihrer Bezirke und durch die Führer von 
Expeditionen, soferne diese ausserhalb der Einwirkungssphäre des 
an sich zuständigen Bezirksamtes oder Stationsvorstandes sich be- 
finden, in Bezug auf Straftaten, welche von Expeditionsmitgliedern 
verübt werden oder gegen die Expedition gerichtet sind. 
Die Gerichtsbarkeit des Gouverneurs ist eine mit der Gerichts- 
barkeit der übrigen Beamten konkurrierende. 
Wörtlich einem durchaus sachgemässen Vorschlag des Gouverneurs von 
Kamerun entnommen. Ueber die Zuweisung der Gerichtsbarkeit an die 
Verwaltungsbehörden vgl. meine allgemeinen Ausführungen auf S. 7Of. 
8 6. 
Wo eingeborenen Häuptlingen oder aus Eingeborenen ge- 
bildeten Gerichten eine Strafgerichtsbarkeit über Angehörige ihres
	        
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