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den kolonisatorischen Bestrebungen nur dienlich sein, wenn intelligente Ein-
geborene zu derartigen Verrichtungen herangezogen werden.
Zu Abs. 1 und 3 vgl. auch meine allgemeinen Ausführungen auf S. 721.
89.
Als Beweismittel dürfen zur Anwendung kommen:
a) Zeugen;
b) Sachverständige;
c) Augenschein;
d) Urkunden;
e) Geständnis des Angeklagten in der öffentlichen Ver-
handlung des erkennenden Gerichtes.
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Herbeiführung von
Aussagen und Geständnissen ist in jedem Stadium des Verfahrens
verboten ($ 343 RStGB).
Farbige Zeugen und Sachverständige sind nicht zu beeidigen,
dagegen eingehend über ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Aus-
sage zu belehren und auf die Strafdrohung in $ 73 hinzuweisen.
Wörtlich dem Art. 13 des Kameruner Entwurfs, der durchaus sach-
gemäss erscheint, entnommen. Besondere detaillierte Vorschriften, wie sie
die Strafprozessordnung zu den einzelnen Beweismitteln enthält, dürften ent-
behrlich sein; insbesondere wären Vorschriften über die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen in die Dienstanweisungen aufzunehmen, da sich die
zweckmässigste Form nur bei Kenntnis der lokalen Verhältnisse feststellen lässt.
Abs. 2 entspricht der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Febr.
1896. — Auch darüber, dass Farbige generell nicht zu vereidigen sind, dürfte
es nur eine Stimme geben. Wenn auch zweifellos einzelne, besonders Mo-
hammedaner, recht wohl im stande sind, die Heiligkeit des Eides zu begreifen,
so sind die Anschauungen doch so verschieden, dass es im Interesse einer
einheitlichen strafrechtlichen Behandlung falscher Aussagen vor Gericht liegt,
alle Zeugen uneidlich zu vernehmen. Weisse Zeugen dürften dagegen, so-
lange unsere deutsche Strafprozessordnung den Zeugeneid kennt, unbedenk-
lich eidlich vernommen werden.
8 10.
Die Entscheidung des Gerichts erfolgt in öffentlicher und
mündlicher Verhandlung, welche der Gerichtsvorsteher anberaumt,
sobald er eine Strafeinschreitung für veranlasst hält.