Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wenn er abermals dieselbe Handlung begeht, um die Hälfte er- 
höht werden. 
Soferne die auf Grund dieser Bestimmung zu erkennende 
Freiheitsstrafe 15 Jahre übersteigt, so kann auf lebenslängliche 
Freiheitsstrafe erkannt werden. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden entsprechende 
Anwendung auf Personen, welche mindestens fünf Freiheitsstrafen 
wegen verschiedener strafbarer Handlungen erstanden haben, so- 
ferne sie eine dieser Handlungen wieder begehen. 
Die Beschränkung der Rückfallsschärfung auf einzelne wenige Delikte 
genügt nicht dem Bedürfnis, es muss die Möglichkeit gegeben sein, Personen, 
welche in irgend einer Richtung einen verbrecherischen Hang bekunden, 
nicht allein zu bestrafen, sondern soweit als möglich unschädlich zu machen. 
Durch die Wahl der Fassung „kann“ wird dem Richter die Möglichkeit ge- 
geben, trotz vorliegenden Rückfalls von der Strafschärfung abzusehen, wenn 
der Fall milder gelagert ist, und dadurch Härten zu vermeiden, welche nach 
dem Reichsrechte oft unvermeidlich sind. 
8 27. 
Der Versuch eines Verbrechens ist milder zu bestrafen, als 
das vollendete Verbrechen. 
Der Versuch bleibt straflos, wenn der Täter freiwillig die 
Vollendung aufgegeben oder den Eintritt des Erfolges durch 
eigene Tätigkeit abgewendet hat. 
Definition des Versuchs scheint entbehrlich. Ebenso werden die 
Kolonialbeamten wohl mit einer Bestimmung, die den untauglichen Versuch 
regelt, besser nicht belastet. 
& 28. 
Führen mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich 
aus, so ist jeder als Täter zu bestrafen. 
Das gleiche Strafgesetz wie auf den Täter findet auf den 
Anstifter sowie auf jeden Anwendung, welcher zu der strafbaren 
Handlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. 
Der Anstifter ist wegen Versuchs zu bestrafen, wenn die 
strafbare Handlung nicht zur Ausführung kommt.
	        
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