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wird mit Gefängnis mit Zwangsarbeit oder Kettenhaft bis zu
drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung durch einen dritten vorgenommen, so
ist die Strafe desselben, wenn er ohne Einwilligung der
Schwangeren gehandelt hat, oder diese Schaden an ihrem Leben
oder ihrer Gesundheit genommen hat, Kettenhaft von sechs Mo-
naten bis zu fünf Jahren.
Der Paragraph lehnt sich ziemlich eng an den Art. 54 des Schweizer
Vorentwurfs an. Auf eine Strafbestimmung gegen Abtreibung kann nicht
wohl verzichtet werden, da dieselbe nach vielen Eingeborenenrechten, ins-
besondere nach arabischem Rechte, bereits strafbar war. (In den Samsanding-
staaten im Senegalgebiete wird von dem Manne, der dazu Beihilfe geleistet
hat, der Blutpreis gefordert.) Anderseits rechtfertigt der Umstand, dass bei
andern Stämmen, so in den Marschallinseln, das Delikt bisher allgemein
straflos war, ein niedriges Strafminimum. Das Strafmaximum ist natürlich
Sache persönlicher Ueberzeugung, mir erscheinen fünf Jahre Zuchthaus für
den gewöhnlichen Fall zu hoch. Eine besondere Strafandrohung gegen
gewerbsmässige Begehung schien bei den in Betracht kommenden Verhält-
nissen nicht geboten.
8 33.
Wer einen Hilflosen vorsätzlich einer Gefahr für Leib oder
Leben aussetzt, wird mit Kettenhaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Wo die Aussetzung von Kindern und Greisen nach den
bisherigen Anschauungen der Eingeborenen straflos war, kann
in Fällen, in welchen eine fürsorgepflichtige Person als Täter
nicht ermittelt wird, dem Stamm oder Dorf, welchem der Aus-
gesetzte angehört, eine Vermögensstrafe bis zum Werte von
2000 Mark auferlegt werden.
Entsprechend der Tendenz, alle Bestimmungen des Entwurfes möglichst
einfach zu halten, ist auf alle Unterscheidungen des $ 221 Verzicht geleistet
und durch den ausserordentlich weiten Strafrahmen dem Richter Gelegenhelt
gegeben, jede Abstufung zu berücksichtigen.
Der Abs. 2 verfolgt den Zweck, bei denjenigen Stämmen, wo gewohn-
heitsmässig Kinder ausgesetzt werden — es dürften dies wohl nur wenige
nomadisierende Hottentottenstämme sein —, diese Unsitte auszurotten, die
übrigens mit zunehmender Sesshaftigkeit von selbst verschwinden wird.