Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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ungen. Doch mag es angezeigt sein, dort, wo bisher nur eine Busse als 
Sühne verlangt wurde, von einer Kriminalstrafe abzusehen. Das arabische 
Recht bestraft den Mann mit körperlicher Züchtigung, die Frau wird gesteinigt. 
Der Landeshauptmann der Marschallinseln schlägt folgenden Zusatz 
vor: „Straffrei bleiben Häuptlinge und Frauen hoher Abkunft, die mit An- 
gehörigen ihres Stammes Ehebruch treiben.“ Eine überaus bedenkliche Pri- 
vilegierung! 
8 4l. 
Wer bei bestehender Ehe eine neue Ehe eingeht oder mit 
einem Ehegatten, wissend, dass er verheiratet ist, eine Ehe eingelıt, 
wird mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Jahren bestraft. 
Diese Vorschrift leidet auf Bekenner des mohammedanischen 
Glaubens keine Anwendung. 
Durch Verordnung des Gouverneurs kann bestimmt werden, 
dass die Angehörigen anderer Bekenntnisse den Mohammedanern 
gleichgeachtet werden. 
Der christlichen Eingeborenen sowie der monogam lebenden Chinesen 
halber kann diese Strafbestimmung nicht entbehrt werden. 
8 42. 
Wer bei Eingehung einer Ehe den anerkannten Bräuchen 
und Gewohnheiten seines Stammes zuwiderhandelt, insbesondere 
eine in häuslicher Gewalt befindliche Frauensperson ohne Ein- 
willigung des Gewalthabers entführt, um sie zur Ehe zu bringen, 
wird mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Gouverneur bestimmt durch Verordnung, welche Bräuche 
und Gewohnheiten als anerkannt im Sinne dieses Paragraphen 
zu erachten sind. 
Insbesondere die Verletzungen des Dotalrechtes, Frauenraub bei Stämmen, 
wo Kaufehe üblich ist, war vielfach nach den Anschauungen der Eingeborenen 
strafbar. Es geht nicht ar, hier Straflosigkeit eintreten zu lassen. Dadurch 
könnte das Vertrauen der Eingeborenen zur deutschen Rechtsprechung schwer 
erschüttert werden. 
8 43. 
Wer eine Frauensperson zur Duldung unzüchtiger Handlung 
nötigt, oder wider ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzieht,
	        
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