Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die Beleidigung wird bei den einzelnen eingeborenen Völkern durchaus 
verschieden behandelt; so ist sie bei den Kamerunnegern allgemein straflos, 
während im Senegalgebiete darauf körperliche Züchtigung steht. Die strengen 
Strafen des $ 47 sind ein Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, alle gegen 
die deutsche Herrschaft und deren Organe begangenen Verbrechen mit 
drakonischer Strenge zu verfolgen. Hier ist ein Antrag des Verletzten nicht 
erforderlich. Zu $ 46 vgl. ausserdem S. 61 Anm. 29, sowie hierzu die Be- 
richtigung am Schluss dieser Abhandlung. 
5. Verbrechen gegen das Vermögen. 
g 48. 
Wer sich eine ihm nicht gehörende Sache aneignet, wird 
wegen Diebstahl mit körperlicher Züchtigung und Gefängnis mit 
Zwangsarbeit bis zu fünf Jahren oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
Die Strafe ist Gefängnis mit Zwangsarbeit nicht unter einem 
Monat, 
wenn der Täter ein besonderes Vertrauen missbraucht, 
wenn der Diebstahl zur Nachtzeit, in einem verschlossenen 
Gebäude, oder aus einem verschlossenen Behältnis begangen 
wird. 
Die Strafe ist Kettenhaft bis zu zehn Jahren, 
wenn der Diebstahl berufsmässig, bandenweise oder unter 
Verübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt 
wird. 
Wenn bei der Verübung der Gewalt ein Mensch dauern- 
den Schaden an seiner Gesundheit oder seinem Leben genommen 
hat, so kann gegen den Täter und bei bandenweiser Be- 
gehung gegen den oder die Rädelsführer auf Todesstrafe erkannt 
werden. 
8 48 soll die SS 242—252 inkl. RStGB ersetzen, insbesondere dürfte 
der Tatbestand des Diebstahls und der Unterschlagung durch die Fassung in 
Abs, 1 getroffen sein. Event. wäre, um kürzere Paragraphen zu erhalten, 
eine Auseinanderlegung in zwei Teile, Diebstahl und Raub, möglich. Die 
Sicherheit in den Kolonien erheischt, dass insbesondere gegen den Strassen- 
raub dem Richter die Todesstrafe zu Gebote steht.
	        
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