Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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bote und Strafen. Diese Erziehung, die Aufgabe, „den Ein- 
geborenen Achtung vor fremder Persönlichkeit und fremdem Eigen- 
tum beizubringen, sie an die Befolgung der Gebote und Verbote 
eines ihnen bisher unbekannten Staatswillens zu gewöhnen“ (aus 
einem Bericht des kaiserlichen Bezirksrichters in Duala an das 
Auswärtige Amt vom 5. Juli 1901) ist der nächste Zweck des 
kolonialen Strafrechts; vor dieser eminent politischen Aufgabe 
müssen alle andern Theorien über den Strafzweck zurücktreten. 
Auffallenderweise ist dieses Thema bis jetzt in der wissen- 
schaftlichen Behandlung des Kolonialrechtes allenthalben nur 
ganz kurz gestreift worden, die eingehenden und gründlichen Vor- 
arbeiten, welche die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes 
ım Jahre 1896 in Angriff genommen und bis heute fortgesetzt 
hat, sind bisher in der Oeffentlichkeit nicht bekannt geworden. 
Dank dem überaus gütigen Entgegenkommen der Kolonialabtei- 
lung war ich in der Lage, sie für den dritten Teil zu benützen 
und demselben dadurch eine wertvolle Grundlage zu geben. Der 
erste Teil dieser Abhandlung hat sich eine zusammenfassende 
Darstellung des gegenwärtigen in unsern Schutzgebieten gelten- 
den Rechtszustandes in strafrechtlicher Beziehung zur Aufgabe 
gestellt, während im zweiten die bezüglichen Rechtsverhältnisse 
in den Kolonien der andern Staaten in Kürze behandelt werden, 
im dritten endlich stehen die Aufgaben der künftigen Gesetz- 
gebung an der Hand der im Kolonialrat ausgearbeiteten Ent- 
würfe zur Erörterung. 
I. Kapitel. Das geltende Recht. 
$1. Die Organe der Eingeborenen — Strafgesetzgebung®. 
Die grosse Verschiedenheit, die in Religion, Kultur und 
Rasse zwischen den Ureinwohnern des Landes und den weissen 
Kolonisten besteht, hat weitaus in den meisten Rechtsverhält- 
  
° Vgl. Benpix, Die rechtliche Natur der sog. Oberhoheit in den deut- 
schen Schutzgebieten. Kolonialjuristische und politische Studien (1903). 
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