465 —
8 49.
Dem Diebe gleich wird bestraft, wer sich durch List, falsche
Vorspiegelungen oder täuschende Massnahmen einen Vermögens-
vorteil verschafft, der ihm rechtlich nicht zusteht.
& 48 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Anwendung der den Betrug betreffenden Strafbestimmungen wird
ungemein erleichtert, wenn auf den Nachweis der Vermögensschädigung ver-
zichtet wird, wie dies in Art. 326 des holländischen Strafgesetzbuches bereits
geschehen ist. Es kann dies um so unbedenklicher geschehen, als bei rechts-
widrigem Vermögensvorteil wohl stets die Schädigung eines andern korre-
spondieren dürfte, nur der Nachweis begegnet häufig Schwierigkeiten, ins-
besondere, wenn man sich mit der herrschenden Lehre auf den objektiven
Standpunkt stellt.
Durch „täuschende Massnahmen“ soll auch das Unterdrücken wahrer
Tatsachen mit begriffen werden.
Eine besondere Rückfallschärfung bei den Eigentumsdelikten ist ent-
behrlich mit Rücksicht auf $ 26.
8 50.
Wer Sachen, von denen er weiss oder vermuten muss, dass
sie durch eine strafbare Handlung erlangt sind, verheimlicht, ent-
geltlich oder unentgeltlich erwirbt, oder zum Pfande nimmt, wird
als Hehler dem Diebe gleich bestraft.
Wenn die Hehlerei geschäfts- oder gewohnheitsmässig be-
gangen wird, so ist die Strafe Kettenhaft bis zu fünf Jahren.
8 51.
Wer sich durch Gewalt oder Drohung einen Vermögens-
vorteil zu verschaffen sucht, wird mit Gefängnis mit Zwangsarbeit
nicht unter vier Wochen bestraft. Daneben kann auf körperliche
Züchtigung erkannt werden.
Die Strafe ist Kettenhaft bis zu fünf Jahren, wenn der Täter
mit der sofortigen Begehung eines Verbrechens gegen den Be-
drohten oder dessen Angehörige gedroht hat.
Strafgesetzbuch 88 253—256 einschl.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 31