Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 467 -- 
einen Teil der Bevölkerung gegen den andern aufzuhetzen, 
einen Autlauf erregt oder zu erregen sucht, 
wird mit Kettenhaft nicht unter einem Jahre bestraft. 
Die Strafe ist Kettenhaft nicht unter fünf Jahren, wenn es 
zu einem Zusammenstoss mit der bewaffneten Macht des Reiches 
oder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung bestimmten Sicher- 
heitsorganen kommt. 
Wenn bei dieser Gelegenheit der Tod oder die lebensgefähr- 
liche Verwundung eines Menschen verursacht wurde, so kann 
auf Todesstrafe erkannt werden. 
8 55. 
Jeder Teilnehmer an einem Auflauf der in 8 54 Abs. 1 
bezeichneten Art ist mit Gefängnis mit Zwangsarbeit nicht unter 
sechs Wochen und körperlicher Züchtigung oder einer dieser 
Strafen zu bestrafen. 
Soferne dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen 
begangen wurden, ist die Strafe jeden Teilnehmers Kettenhaft 
nicht unter sechs Monaten und im Falle des $ 54 Abs. 3 Ketten- 
haft nicht unter einem Jahre. 
8 56. 
Wer einen nicht der deutschen Herrschaft unterworfenen 
Stamm zum Kriege oder zum bewaffneten Einfall in das Schutz- 
gebiet veranlasst, 
oder, soferne der Angriff ohne sein Zutun erfolgt ist, dem 
Feinde durch Dienste oder sonst in irgend einer Weise Vor- 
schub leistet, 
wird mit dem Tode oder Kettenhaft nicht unter zehn Jahren 
bestraft. 
8 57. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reiches 
böswillig entfernt, zerstört oder beschimpfenden Unfug daran 
verübt, 
31*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.