Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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8 63. 
Wer in ein Haus oder in eine befriedete Besitzung wider- 
rechtlich eindringt oder gegen den Willen des Berechtigten darin 
verweilt, wird auf Antrag des Verletzten mit körperlicher Züch- 
tigung oder Vermögensstrafe bestraft. 
Wenn der Täter bewaffnet war, wenn er ruhestörenden 
Lärm verursacht oder seiner Entfernung tätlichen Widerstand 
entgegengesetzt, so kann daneben auf Gefängnis mit Zwangs- 
arbeit bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
8 64. 
Wer den religiösen Glauben anderer Öffentlich verhöhnt oder 
verächtlich macht, 
wer religiöse Versammlungen oder sonstige Akte des christ- 
lichen, mohammedanischen oder heidnischen Kultes böswillig stört 
oder während derselben beschimpfenden Unfug verübt, 
wer ein Grab oder eine dem Gedächtnis eines Verstorbenen 
gewidmete Stätte beschädigt, zerstört oder an derselben be- 
schimpfenden Unfug verübt, 
wird mit Kettenhaft von drei Monaten bis zu zwei Jahren 
bestraft. Daneben kann auf körperliche Züchtigung erkannt 
werden. 
S 64 dient hauptsächlich dem Schutze zum Christentum übergetretener 
Eingeborener. Der Schutz des Grabfriedens ist erforderlich, weil vielen 
Völkern, so den Indern, Chinesen, die Gräber der Verstorbenen Gegenstand 
besonderen Kultes sind und daher oft aus Rachsucht und Bosheit Angriffe 
gegen sie gerichtet werden. 
2. Gemeingefährliche Verbrechen. 
8 65. 
Wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, wird mit 
Kettenhaft von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die 
Strafe ist Kettenhaft nicht unter drei Jahren, wenn bei der
	        
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