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8 63.
Wer in ein Haus oder in eine befriedete Besitzung wider-
rechtlich eindringt oder gegen den Willen des Berechtigten darin
verweilt, wird auf Antrag des Verletzten mit körperlicher Züch-
tigung oder Vermögensstrafe bestraft.
Wenn der Täter bewaffnet war, wenn er ruhestörenden
Lärm verursacht oder seiner Entfernung tätlichen Widerstand
entgegengesetzt, so kann daneben auf Gefängnis mit Zwangs-
arbeit bis zu sechs Monaten erkannt werden.
8 64.
Wer den religiösen Glauben anderer Öffentlich verhöhnt oder
verächtlich macht,
wer religiöse Versammlungen oder sonstige Akte des christ-
lichen, mohammedanischen oder heidnischen Kultes böswillig stört
oder während derselben beschimpfenden Unfug verübt,
wer ein Grab oder eine dem Gedächtnis eines Verstorbenen
gewidmete Stätte beschädigt, zerstört oder an derselben be-
schimpfenden Unfug verübt,
wird mit Kettenhaft von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft. Daneben kann auf körperliche Züchtigung erkannt
werden.
S 64 dient hauptsächlich dem Schutze zum Christentum übergetretener
Eingeborener. Der Schutz des Grabfriedens ist erforderlich, weil vielen
Völkern, so den Indern, Chinesen, die Gräber der Verstorbenen Gegenstand
besonderen Kultes sind und daher oft aus Rachsucht und Bosheit Angriffe
gegen sie gerichtet werden.
2. Gemeingefährliche Verbrechen.
8 65.
Wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, wird mit
Kettenhaft von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die
Strafe ist Kettenhaft nicht unter drei Jahren, wenn bei der