Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Feuersbrunst Menschen in Gefahr geraten sind, und der Täter 
dies voraussehen konnte. 
Auf Todesstrafe oder Kettenhaft nicht unter fünf Jahren 
ist zu erkennen, wenn die Brandstiftung in der Absicht begangen 
wurde, Menschen ums Leben zu bringen oder unter Begünstigung 
des Brandes Mord und Raub zu begehen. 
8 66. 
Wer fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Ver- 
mögensstrafe bis zum Werte von 5000 Mark oder mit Gefängnis 
mit Zwangsarbeit bestraft. 
8 67. 
Die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache, sowie 
die vorsätzliche Gefährdung oder Verletzung von Menschen durch 
den Gebrauch von Sprengstofien ist der Brandstiftung gleich zu 
achten. 
8 68. 
Wer das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder 
Tieren vorsätzlich gefährdet, indem er: 
l. den zum Schutz gegen Seuchengefahr erlassenen Bestim- 
mungen zuwiderhandelt; 
2. dieselben vorsätzlich der Gefahr einer Vergiftung aussetzt, 
insbesondere durch Vergiftung von Brunnen, durch Her- 
stellen und Verbreiten vergifteter Gebrauchs- und Genuss- 
mittel, 
wird mit Kettenhaft nicht unter drei Monaten bestraft. 
Wenn im Falle der Ziff. 2 ein Mensch stirbt oder gefähr- 
lich erkrankt, so kann auf Todesstrafe erkannt werden. 
Hat der Täter fahrlässig oder aus Unkenntnis gehandelt, so 
kann auf Vermögensstrafe oder Zwangsarbeit bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.
	        
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