Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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halten. Allerdings soll nicht verkannt werden, dass sie ein gefährliches 
Werkzeug in der Hand des Beamten werden kann, wenn er es mit dem 
Nachweis der wissentlich falschen Aussage nicht sehr gewissenhaft nimmt. 
Ein Zustand, der den abgewiesenen Kläger, den sachfällig gewordenen Be- 
klagten allemal auch strafrechtlich verantwortlich macht, wäre keineswegs ideal. 
8 75. 
Wegen Begünstigung wird mit Gefängnis mit Zwangsarbeit 
bis zu fünf Jahren bestraft, wer jemand, von dem er weiss oder 
vermuten muss, dass er eine strafbare Handlung begangen hat, 
der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, oder dem- 
selben behilflich ist, die Früchte seines Verbrechens zu sichern. 
8 76. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine falsche Urkunde an- 
fertigt oder eine echte Urkunde verfälscht oder von einer 
falschen Urkunde wissentlich Gebrauch macht, wird mit Ge- 
fängnis mit Zwangsarbeit nicht unter einer Woche bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einen Beamten 
veranlasst, eine rechtliche erhebliche Tatsache, deren Unwahrheit 
er kannte, als wahr zu bekunden oder zu beglaubigen, oder von 
einer derartigen Urkunde Gebrauch macht, obwohl er weiss, dass 
sie inhaltlich unrichtig ist. 
Im Falle des Abs. 1 und 2 ist auf Kettenhaft von drei 
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter in 
gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. 
S 77. 
Mit Vermögensstrafe bis zum Werte von 1000 Mark und 
Getängnis mit Zwangsarbeit bis zu sechs Wochen oder mit einer 
dieser Strafen wird bestraft: 
wer eine für den Beweis fremder Rechte erhebliche Urkunde 
vernichtet oder verheimlicht; 
wer Grenzzeichen oder Eigentumsmarken in eigennütziger 
Absicht entfernt, unkenntlich macht oder vernichtet;
	        
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