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nissen der ersteren tief einschneidende Abweichungen von dem
Rechte der Weissen notwendig gemacht. Die Grundlage dieser
rechtlichen Sonderstellung finden wir im $ 4 Schutzgebiets&
vom 25. Juli 1900, welcher die Eingeborenen sämtlicher Schutz-
gebiete von dem gesamten, dort durch die $$ 2 und 3 zur Ein-
führung gelangten formellen und materiellen Rechte, vorbehalt-
lich im Einzelfalle zu erlassender kaiserlicher Verordnung? aus-
nimmt. Durch & 2 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Nov.
1900 wurden demnächst den Eingeborenen die Angehörigen frem-
der farbiger Stämme gleichgestellt‘. Dieselben sind daher im
folgenden stets mitverstanden.
Im übrigen, d. h. abgesehen von dem Abwendungsbereich
der 88 2 und 3, gilt jedoch das Schutzgebietsgesetz auch für
die Eingeborenen, insbesondere unterstehen sie auch, gleich der
weissen Bevölkerung, der Schutzgewalt, welche gemäss & 1
SchutzgebietsG der Kaiser im Namen des Reichs ausübt.
® Nur die Eingeborenen von Samoa sind durch eine auf Grund der
Ermächtigung des $ 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Febr. 1900
erlassene Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1900 den Schutzgebiets-
gerichten in den Fällen unterstellt, in welchen sie der Gerichtsbarkeit des
Obergerichtes von Samoa oder der Munizipalmagistrate von Apia unterworfen
waren. Es betrifft dies gemäss Art. 3 Abschn. IX der Samoa-Akte in straf-
rechtlicher Hinsicht ausschliesslich die von Eingeborenen gegen Fremde be-
gangenen Straftaten.
* Die genaue Begrenzung des Kreises von Personen, die als Eingeborene
zu betrachten oder diesen gleichzustellen sind, ist nicht ohne Schwierigkeiten.
In vielen Schutzgebieten, besonders in Ostafrika, ist Kultur und Bildungs-
grad der farbigen Bevölkerung, die sich aus Negern, Arabern, Indern und
Mischlingen aller Art zusammensetzt, ein überaus ungleicher und ihre Be-
handlung nach übereinstimmenden Grundsätzen keineswegs unbedenklich.
Man hat dieser Verschiedenheit bis jetzt nur insoweit Rechnung getragen,
dass Inder und Araber nicht mit der Prügelstrafe belegt werden können,
im übrigen aber alle Farbigen, soweit sie nicht Angehörige einer fremden
Kulturnation und Christen sind (dies gilt insbesondere für die portugiesischen
Goanesen), dem für Eingeborene geltenden Rechtszustand unterstellt. Eine
Ausnahme bilden nur die Japaner, die durch internationale Vereinbarung
den Europäern gleichgeachtet werden.