Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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nissen der ersteren tief einschneidende Abweichungen von dem 
Rechte der Weissen notwendig gemacht. Die Grundlage dieser 
rechtlichen Sonderstellung finden wir im $ 4 Schutzgebiets& 
vom 25. Juli 1900, welcher die Eingeborenen sämtlicher Schutz- 
gebiete von dem gesamten, dort durch die $$ 2 und 3 zur Ein- 
führung gelangten formellen und materiellen Rechte, vorbehalt- 
lich im Einzelfalle zu erlassender kaiserlicher Verordnung? aus- 
nimmt. Durch & 2 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Nov. 
1900 wurden demnächst den Eingeborenen die Angehörigen frem- 
der farbiger Stämme gleichgestellt‘. Dieselben sind daher im 
folgenden stets mitverstanden. 
Im übrigen, d. h. abgesehen von dem Abwendungsbereich 
der 88 2 und 3, gilt jedoch das Schutzgebietsgesetz auch für 
die Eingeborenen, insbesondere unterstehen sie auch, gleich der 
weissen Bevölkerung, der Schutzgewalt, welche gemäss & 1 
SchutzgebietsG der Kaiser im Namen des Reichs ausübt. 
® Nur die Eingeborenen von Samoa sind durch eine auf Grund der 
Ermächtigung des $ 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Febr. 1900 
erlassene Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1900 den Schutzgebiets- 
gerichten in den Fällen unterstellt, in welchen sie der Gerichtsbarkeit des 
Obergerichtes von Samoa oder der Munizipalmagistrate von Apia unterworfen 
waren. Es betrifft dies gemäss Art. 3 Abschn. IX der Samoa-Akte in straf- 
rechtlicher Hinsicht ausschliesslich die von Eingeborenen gegen Fremde be- 
gangenen Straftaten. 
* Die genaue Begrenzung des Kreises von Personen, die als Eingeborene 
zu betrachten oder diesen gleichzustellen sind, ist nicht ohne Schwierigkeiten. 
In vielen Schutzgebieten, besonders in Ostafrika, ist Kultur und Bildungs- 
grad der farbigen Bevölkerung, die sich aus Negern, Arabern, Indern und 
Mischlingen aller Art zusammensetzt, ein überaus ungleicher und ihre Be- 
handlung nach übereinstimmenden Grundsätzen keineswegs unbedenklich. 
Man hat dieser Verschiedenheit bis jetzt nur insoweit Rechnung getragen, 
dass Inder und Araber nicht mit der Prügelstrafe belegt werden können, 
im übrigen aber alle Farbigen, soweit sie nicht Angehörige einer fremden 
Kulturnation und Christen sind (dies gilt insbesondere für die portugiesischen 
Goanesen), dem für Eingeborene geltenden Rechtszustand unterstellt. Eine 
Ausnahme bilden nur die Japaner, die durch internationale Vereinbarung 
den Europäern gleichgeachtet werden.
	        
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