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von sich aus nicht, seinem Befehle Geltung zu verschaffen. Nur
dann, wenn der Staat selbst die Befolgung des Befehls wünscht
und dem Befehlenden seinen Arm leiht, ist es ihm möglich,
seinen Willen unwiderstehlich durchzusetzen!. In diesem Falle
aber tritt in dem Vollstrecker des Befehls die Herrschermacht
des Staates zu Tage. Eine Strafgewalt, in der sich die Kraft,
zu zwingen, am schärfsten darstellt, kann daher nur vom Staate
ausgehen; sie ist stets Staatsgewalt. Das trifft für die zivile wie
für die Militärstrafgerichtsbarkeit zu.
Innerhalb des allumfassenden Gebiets der Staatsgewalt ist
nun die Stellung der Militärstrafgerichtsbarkeit näher zu bestim-
men. Zwar ist die Staatsgewalt wie der Staat selbst, dessen
Willen sie zur Geltung bringt, einheitlich und unteilbar. In
allem Handeln der Organe des Staats erscheint die ganze Staats-
gewalt. Indem man aber die zahllosen Objekte der staatlichen
Tätigkeit zu Gruppen vereinigt, deren jede durch ein besonderes
Merkmal gegen die andern abgeschlossen ist, erhält die Staats-
gewalt selbst, je nachdem sie auf die eine oder die andere Gruppe
wirkt, eine besondere Färbung und besondere Bezeichnung. Dem-
gemäss spricht man dem Staat, soweit er auf dem Gebiete des
Finanzwesens tätig wird, Finanzhoheit zu; bezieht sich sein Han-
deln auf die Rechtspflege, redet man von Justizhoheit; die Re-
gelung des Militärwesens führt auf die Militärhoheit des Staates
zurück; seine Gewalt über das Territorium heisst Gebietshoheit.
Es erhellt, dass man auf diesem Wege nicht, wie man
früher wohl meinte, zu einem Einteilungsprinzip aller staatlichen
Tätigkeiten gelangt, da weder die Zahl der Gruppen geschlossen
ist noch die einzelnen gegeneinander fest abgegrenzt sind.
Man versuche nur, das Verhältnis der Militärstrafgerichtsbarkeit
zu der einen oder andern von ihnen zu bestimmen?. Den Mittel-
1 Uebereinstimmend: JELLINER, Allgemeine Staatslehre 1900 S. 386 ff.;
System der subjektiv öffentlichen Rechte S. 204f.
* Die Frage ist von hoher praktischer Bedeutung gewesen, weil Bayern