Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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von sich aus nicht, seinem Befehle Geltung zu verschaffen. Nur 
dann, wenn der Staat selbst die Befolgung des Befehls wünscht 
und dem Befehlenden seinen Arm leiht, ist es ihm möglich, 
seinen Willen unwiderstehlich durchzusetzen!. In diesem Falle 
aber tritt in dem Vollstrecker des Befehls die Herrschermacht 
des Staates zu Tage. Eine Strafgewalt, in der sich die Kraft, 
zu zwingen, am schärfsten darstellt, kann daher nur vom Staate 
ausgehen; sie ist stets Staatsgewalt. Das trifft für die zivile wie 
für die Militärstrafgerichtsbarkeit zu. 
Innerhalb des allumfassenden Gebiets der Staatsgewalt ist 
nun die Stellung der Militärstrafgerichtsbarkeit näher zu bestim- 
men. Zwar ist die Staatsgewalt wie der Staat selbst, dessen 
Willen sie zur Geltung bringt, einheitlich und unteilbar. In 
allem Handeln der Organe des Staats erscheint die ganze Staats- 
gewalt. Indem man aber die zahllosen Objekte der staatlichen 
Tätigkeit zu Gruppen vereinigt, deren jede durch ein besonderes 
Merkmal gegen die andern abgeschlossen ist, erhält die Staats- 
gewalt selbst, je nachdem sie auf die eine oder die andere Gruppe 
wirkt, eine besondere Färbung und besondere Bezeichnung. Dem- 
gemäss spricht man dem Staat, soweit er auf dem Gebiete des 
Finanzwesens tätig wird, Finanzhoheit zu; bezieht sich sein Han- 
deln auf die Rechtspflege, redet man von Justizhoheit; die Re- 
gelung des Militärwesens führt auf die Militärhoheit des Staates 
zurück; seine Gewalt über das Territorium heisst Gebietshoheit. 
Es erhellt, dass man auf diesem Wege nicht, wie man 
früher wohl meinte, zu einem Einteilungsprinzip aller staatlichen 
Tätigkeiten gelangt, da weder die Zahl der Gruppen geschlossen 
ist noch die einzelnen gegeneinander fest abgegrenzt sind. 
Man versuche nur, das Verhältnis der Militärstrafgerichtsbarkeit 
zu der einen oder andern von ihnen zu bestimmen?. Den Mittel- 
  
1 Uebereinstimmend: JELLINER, Allgemeine Staatslehre 1900 S. 386 ff.; 
System der subjektiv öffentlichen Rechte S. 204f. 
* Die Frage ist von hoher praktischer Bedeutung gewesen, weil Bayern
	        
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