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punkt und wesentlichsten Bestandteil der Militärstrafrechtspflege
bildet die rechtsprechende Tätigkeit der Militärrichter. Auf die
Urteilsfällung leitet das ganze Verfahren hin; von ihr nimmt die
Strafvollstreckung ihren Ausgang. Da nun aber die Justizhoheit
sich vor allem andern als Rechtsprechung äussert und hierin das
charakteristische Merkmal der ganzen Gruppe staatlicher Hand-
lungen liegt, in denen sich die als Justizhoheit bezeichnete Staats-
gewalt darstellt, so folgt, dass auch die Militärstrafgewalt unter
die Justizhoheit fällt?.
Mit Unrecht bestreitet dies Reum*. Er ist der Ansicht, dass
die Militärstrafgerichtsbarkeit in die Militärhoheit und nicht in
die Justizhoheit falle, und führt zur Begründung an, nur Offiziere
und Militärbeamte, nicht Zivilbeamte übten die Gerichtsbarkeit
aus; den Kriegsministerien stehe die Militärjustizverwaltung zu,
und nicht der Reichskanzler, sondern der Präsident des Reichs-
militärgerichts habe die Aufsicht über dieses und die Militär-
anwaltschaft. Aber so richtig dieses alles ist, so unerheblich ist
es für die Entscheidung der Frage, ob die Militärstrafgerichts-
barkeit zu der Justizhoheit des Staates gehört. Alle die Mo-
mente, die REHM anführt, treffen nicht den Punkt, auf den es
ankommt, nämlich die Uebereinstimmung der Militärstrafrechts-
pflege mit dem übrigen in die Justizhoheit fallenden staatlichen
Handeln in dem wesentlichen Merkmal, der rechtsprechenden
Tätigkeit. Das geht freilich aus ReHuMms Ausführungen hervor,
dass auch der Militärhoheit die Militärstrafgewalt nicht fremd
gegenübersteht®. Und in der Tat, wenn die Militärhoheit die
Tätigkeiten umfasst, die die Organisation und Aktion der
seinen Anspruch auf eine besondere höchste militärgerichtliche Instanz mit
der Zugehörigkeit der Militärstrafgerichtsbarkeitzur Militärhoheit begründethat.
$ MITTERMAIER in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Bd. 19 8. 555.
* Wesen und oberste Prinzipien der neuen Militärgerichtsbarkeit, in
der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 19 S. 416.
5 A. M. MiTTERMAIER a8. a. O.