Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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punkt und wesentlichsten Bestandteil der Militärstrafrechtspflege 
bildet die rechtsprechende Tätigkeit der Militärrichter. Auf die 
Urteilsfällung leitet das ganze Verfahren hin; von ihr nimmt die 
Strafvollstreckung ihren Ausgang. Da nun aber die Justizhoheit 
sich vor allem andern als Rechtsprechung äussert und hierin das 
charakteristische Merkmal der ganzen Gruppe staatlicher Hand- 
lungen liegt, in denen sich die als Justizhoheit bezeichnete Staats- 
gewalt darstellt, so folgt, dass auch die Militärstrafgewalt unter 
die Justizhoheit fällt?. 
Mit Unrecht bestreitet dies Reum*. Er ist der Ansicht, dass 
die Militärstrafgerichtsbarkeit in die Militärhoheit und nicht in 
die Justizhoheit falle, und führt zur Begründung an, nur Offiziere 
und Militärbeamte, nicht Zivilbeamte übten die Gerichtsbarkeit 
aus; den Kriegsministerien stehe die Militärjustizverwaltung zu, 
und nicht der Reichskanzler, sondern der Präsident des Reichs- 
militärgerichts habe die Aufsicht über dieses und die Militär- 
anwaltschaft. Aber so richtig dieses alles ist, so unerheblich ist 
es für die Entscheidung der Frage, ob die Militärstrafgerichts- 
barkeit zu der Justizhoheit des Staates gehört. Alle die Mo- 
mente, die REHM anführt, treffen nicht den Punkt, auf den es 
ankommt, nämlich die Uebereinstimmung der Militärstrafrechts- 
pflege mit dem übrigen in die Justizhoheit fallenden staatlichen 
Handeln in dem wesentlichen Merkmal, der rechtsprechenden 
Tätigkeit. Das geht freilich aus ReHuMms Ausführungen hervor, 
dass auch der Militärhoheit die Militärstrafgewalt nicht fremd 
gegenübersteht®. Und in der Tat, wenn die Militärhoheit die 
Tätigkeiten umfasst, die die Organisation und Aktion der 
seinen Anspruch auf eine besondere höchste militärgerichtliche Instanz mit 
der Zugehörigkeit der Militärstrafgerichtsbarkeitzur Militärhoheit begründethat. 
$ MITTERMAIER in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 
Bd. 19 8. 555. 
* Wesen und oberste Prinzipien der neuen Militärgerichtsbarkeit, in 
der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 19 S. 416. 
5 A. M. MiTTERMAIER a8. a. O.
	        
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