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bewaffneten Macht zum Gegenstande haben, so darf in diesem
Rahmen die Militärstrafgerichtsbarkeit nicht fehlen. Denn es
ist ein Teil der Organisation des Heeres und kennzeichnet
wesentlich die Stellung des Soldaten, dass er in Strafsachen
nicht vor dem für alle andern Untertanen bestellten Gerichte
Recht nimmt und nicht nach den allgemeingültigen Normen
des Reichsstrafgesetzbuches abgeurteilt wird, sondern einem nur
für ihn bestimmten Gerichtshofe und neben den zivilstrafrecht-
lichen Normen einem besonderen Militärstrafgesetzbuche unter-
worfen ist.
Sonach erscheint die Militärstrafgewalt, je nachdem man
in ıhr das Moment der Rechtsprechung oder der besonderen
Organisation der bewaffneten Macht betont, bald als ein Teil der
Justiz-, bald der Militärhoheit. Von praktischer Bedeutung
könnte diese theoretische Erkenntnis sein, wenn nach dem in
Deutschland geltenden Staatsrecht die Kompetenzen der Staats-
gewalt auf dem Gebiete der Militär- oder der Justizhoheit in
bestimmter Weise unter das Reich und die Bundesstaaten ver-
teilt wären, so dass z. B. das Militär- oder das Justizwesen aus-
schliesslich Sache des Reichs oder der Bundesstaaten wäre.
Dann könnte daraus auf die Zuständigkeit des Reichs und der
Bundesstaaten in Sachen der Militärstrafgerichtsbarkeit ge-
schlossen werden. Jene Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die
Staatsgewalt des Reichs wie auch der einzelnen Gliedstaaten ist
auf dem Gebiete des Militär- und des Justizwesens tätig.
Für die Erkenntnis des Verhältnisses der Militärstrafgewalt
zu der allgemeinen Staatsgewalt ist bedeutungsvoller als die Auf-
stellung verschiedener Hoheitsrechte die Unterscheidung der drei
Funktionen der Staatsgewalt. Die Tätigkeit des Staats erscheint
dem Inhalte nach auf den verschiedenen Gebieten seines Wirkens
als Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung. Dieser Drei-
teilung entspricht die Arbeitsteilung der Organe des Staats.
Während aber jene materielle Unterscheidung eine absolute, all-