Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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selbständigen Behörden, sondern von den für die allgemeine 
Militärverwaltung zuständigen Behörden, nämlich für die Marine 
von dem Reichsmarineamt, für das Landheer von den Kriegs- 
ministerien, wahrgenommen wird. Nur das Reichsmilitärgericht 
und die Militäranwaltschaft unterstehen in dieser Beziehung dem 
Präsidenten des Reichsmilitärgerichts ($ 111). 
Aus alledem ergibt sich, dass die Militärstrafgerichtsbarkeit 
formell dem Behördenorganismus der Militärverwaltung eingeglie- 
dert ist. Nach ihren Funktionen scheidet sich die Staatsgewalt 
im Bereiche der Militärhoheit in rechtsprechende und Verwal- 
tungstätigkeit. Aber der materiellen Scheidung entspricht nicht 
eine formelle der Behörden. Es gibt auf dem Gebiete der Militär- 
strafjustiz mit Ausnahme des Reichsmilitärgerichts keine selb- 
ständigen Behörden, die ausschliesslich oder nur in vorwiegenden 
Masse eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben. In diesem Sinne, 
aber auch nur in diesem Sinne, kann man, wie dies häufig ge- 
schieht, die Miltärstrafgerichtsbarkeit als einen Teil der Militär- 
verwaltung bezeichnen’. 
Eine wichtige Erkenntnis folgt aus diesem Verhältnis der 
Militärstrafgerichtsbarkeit zur Militärverwaltung. Da die Militär- 
strafjustiz der Organisation der Militärverwaltung eingegliedert 
ist, so muss auch zur Handhabung der Militärstrafjustiz der be- 
rufen sein, dem die Ausübung der Militärverwaltung zusteht. 
Die Verwaltung der Marine ist nun ausschliesslich Reichssache, 
die Militärverwaltung im übrigen, nach richtiger Auffassung®, von 
geringen Ausnahmen abgesehen, Sache der einzelnen Kontingente. 
Daraus ergibt sich, dass die Militärstrafgewalt über Mitglieder 
der kaiserlichen Marine zur Zuständigkeit des Reichs, über Mit- 
" Renm a. a. 0. S. 419.; Arnpr, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs 
1901 S. 563; für das frühere Recht: G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen 
Verwaltungsrechts 1885 Bd. II S. 35; Brockuaus, Das Deutsche Heer und 
die Kontingente der Einzelstaaten 1888 S. 127. 
® Näheres unten S. 506 f.
	        
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