Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Der einzige gesetzliche Titel, auf welchen sich die landesherr- 
lichen Befugnisse des Kaisers in den Kolonien stützen, ist aber 
eben dieser $& 1, da die Reichsverfassung auf die Schutzgebiete 
zweifellos keine Anwendung leidet; es ist somit der Kaiser in 
den Schutzgebieten der Träger der vollen, an keinerlei Mitwir- 
kung von Reichstag oder Bundesrat geknüpften Souveränität, 
soweit er nicht einzelne Bestimmungen in freiwilliger Selbst- 
beschränkung an die gesetzgebenden Faktoren des Reiches ge- 
bracht hat. Dies ist, was die Rechtsverhältnisse der Eingebo- 
renen anlangt, nicht geschehen, ihnen gegenüber ist der Kaiser 
als Gesetzgeber unbeschränkt, die Regelung ihrer gesamten Rechts- 
beziehungen ist kaiserlicher Verordnung vorbehalten. 
Dieses Recht wurde durch kaiserliche Verordnung vom 
25. März 1896 in Ansehung der Gerichtsbarkeit über die Ein- 
geborenen der afrikanischen Schutzgebiete dem Reichskanzler 
übertragen. Auf den Marschallinseln besass er die gleiche Befug- 
nis schon durch die Verordnung vom 26. Febr. 1890, weiterhin 
verleiht ihm 8 15 Schutzgebiets@& in beschränktem Umfang 
das Recht zum Erlass materieller Strafbestimmungen in allen 
Schutzgebieten®. Für Kiautschou ist durch 8 1 der Verordnung 
über die Rechtsverhältnisse und die Ausübung der Gerichtsbar- 
keit (Zentralbl. des Reichsmarineamtes von 1898 S. 285) das 
Verordnungsrecht in Ansehung der gesamten Rechtsbeziehungen 
der Chinesen dem Gouverneur übertragen. 
In Neuguinea war das Verordnungsrecht der Neuguinea- 
kompagnie übertragen. Mit dem Uebergang der Landeshoheit 
an das Reich ist diese Delegation gemäss $& 1 der Allerh. Ver- 
ordnung betr. die Uebernahme der Landeshoheit vom 27. März 
58 15 Abs. 2: Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder 
für die einzelnen Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung 
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner 
Gegenstände anzudrohen,
	        
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