Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Gegensatz, worauf es hier ankommt,: in der gewählten Formu- 
lierung anschaulich zu Tage tritt. 
Der materiellen Scheidung von Akten der Kommandogewalt 
und der Militärverwaltung im engeren Sinne entspricht es, dass 
die Militärverwaltung im engeren Sinne vorzugsweise militärischen 
Behörden, die nicht mit Kommandobefugnissen ausgestattet sind, 
insbesondere den Militärintendanturen, zugewiesen ist'?. 
Die gerichtsherrliche Gewalt nun ist nicht Behörden der 
Militärverwaltung im engeren Sinne übertragen, sondern mit be- 
stimmten Kommandostellen verbunden. Wenn die in den $$ 19, 20 
MStGO aufgeführten Personen auch einzelne Geschäfte der Mili- 
tärverwaltung im engeren Sinne wahrnehmen mögen, so sind sie 
doch in erster Linie berufen, die in der Kommandogewalt ent- 
haltenen Befugnisse geltend zu machen. Dem entspricht der 
Wortlaut des Gesetzes. Die Militärstrafgerichtsordnung nennt in 
8 13 die Gerichtsherren ausdrücklich die „Befehlshaber“, denen 
die niedere oder höhere Gerichtsbarkeit zusteht. Nach & 21 ist 
die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse über Generale 
in gewissen Fällen einem von dem Kontingentsherrn oder dem 
Kaiser zu bestimmenden „Befehlshaber“ übertragen. Der Präsi- 
dent des Reichsmilitärgerichts dagegen, welchem keine Kommando- 
gewalt zusteht, ist auch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht 
Gerichtsherr. 
ReEHMm wirft die Frage auf, ob die Militärstrafgerichtsbar- 
keit innerhalb der Militärhoheit einen Bestandteil der Kommando- 
gewalt oder der Militärverwaltung darstelle, und beantwortet sie 
dahin, dass die Militärstrafrechtspflege nach der Militärstraf- 
gerichtsordnung als ein Stück Militärverwaltung aufzufassen sei, 
dass sie freilich kein selbständiges Stück derselben, sondern der 
militärischen Kommandogewalt angegliedert sei. Die Frage kann 
1% Vgl. KIROBENHEIM in von Stengels Wörterbuch: „Intendantur*, und 
Harseım ebenda „Militärbeamte“. 
" A. a. O. Zeitschrift Bd. 19 8. 419.
	        
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