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sich nur auf die formelle Unterscheidung der Behörden nach der
Art ihrer Tätigkeit und nicht etwa auf die materielle Unter-
scheidung der Funktionen der Staatsgewalt beziehen. Denn von
diesem Gesichtspunkt aus erscheint, wie oben (S. 480) gezeigt
ist, die Ausübung der Militärstrafgewalt als Rechtsprechung,
während die Akte der Kommandogewalt und der Militärverwaltung
im engeren Sinn unter den allgemeinen Begriff der Verwaltung
fallen ?!.
Geht man nun von der Unterscheidung der Organe des
Staats aus, so erscheint zunächst Renms Formulierung der Frage
unrichtig. Kommandogewalt und Militärverwaltung sind keine
Gegensätze. Jene ist eine Befugnis, diese eine Tätigkeit. Der
Kommandogewalt steht vielmehr die allgemeine Regierungsgewalt
entgegen, die nach dem oben Gesagten in den Akten der Mili-
tärverwaltung im engeren Sinne zu Tage tritt. Es fragt sich
also, ob die Militärstrafgerichtsbarkeit von Behörden, denen
Kommandogewalt zusteht, oder von Militärverwaltungsbehörden
ausgeübt wird. Die Antwort ist oben schon gegeben. Soweit
die gerichtsherrlichen Befugnisse in Betracht gezogen werden,
sind lediglich Kommandostellen zu ihrer Wahrnehmung berufen.
Die Gründe, die REHM für seine Meinung anführt, nämlich die
eigenartige Gestaltung des Bestätigungsrechts und der Umstand,
dass die Aufsicht über die Militärstrafgerichtsbarkeit nicht mili-
tärıschen Kommando-, sondern den obersten Militärverwaltungs-
behörden übertragen sei, sind dem gegenüber ohne Bedeutung °?.
Wenn also die gerichtsherrliche Gewalt Kommandostellen
übertragen ist, so fragt es sich, ob die Kommandogewalt einen
Einfluss auf die Ausübung der Gerichtsgewalt hat, mit andern
— —e_.
21 Dennoch meint BornHaK, Preussisches Staatsrecht Bd. IIIS. 48, dass
die Militärjustiz an sich zu der Militärverwaltung als der „Herstellung der
Vorbedingungen und Mittel für die militärische Aktion“ gehöre.
2?®2 Gegen REHM auch MITTERMAIER a. a. O. Zeitschrift Bd. 19 S. 563
Anm. 38.