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Worten ob die Gerichtsherren als solche nach oben der Kom-
mandogewalt unterworfen und nach unten, bei Betätigung der
ihnen anvertrauten Gerichtsgewalt, zur Einsetzung der Kommando-
gewalt befugt sind. Die ausserordentliche Bedeutung der Frage
liegt klar zu Tage. Wenn die Handhabung der Militärstraf-
gerichtsbarkeit zugleich eine Betätigung der Kommandogewalt in
sich schlösse, so würde z. B. die Befolgung einer auf Grund der
Gerichtsgewalt erteilten Anordnung durch die strengen Straf-
bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches gegen den Unge-
horsam gesichert sein. In diesem Falle würden ferner die die
Militärstrafgerichtsbarkeit betreffenden Allerhöchsten Erlasse
nicht der ministeriellen Gegenzeichnung bedürfen. Dies wäre
dagegen erforderlich, wenn die Militärstrafgewalt ein selbständiger
Zweig der Staatsgewalt und weder unmittelbarer noch mittelbarer
Ausfluss der Kommandogewalt wäre. Eine weitere sehr wichtige
Folge wäre, dass im ersteren Falle das Parlament nicht in der
Lage wäre, sich mit der Verordnung zu befassen, während, wenn
eine Gregenzeichnung erfolgte, der gegenzeichnende Minister, der
nach Art. 44 der Preuss. Verfassungsurkunde damit die Ver-
antwortlichkeit übernommen hat, verpflichtet wäre, dem Parlament
Rede zu stehen und auf Interpellationen zu antworten.
Man möchte die Frage olıne weiteres aus dem Grunde ver-
neinen, weil gerichtsherrliche und Kommandobefugnisse Ausflüsse
ganz verschiedener Gewalten sind. Nur dann schlüge dieser
Grund nicht durch, wenn die Kommandogewalt den ihr unter-
gebenen Menschen so ganz ergriffe und durchdränge, dass sie in
ihm keine von ihr unabhängige und unbeeinflussbare Sphäre litte,
dass er also keine Handlung vornehmen könnte, auf die nicht
der Inhaber der Kommandogewalt bestimmenden Einflus auszu-
üben berechtigt wäre. Und dies trifft allerdings anscheinend zu.
Denn da die Gehorsamspflicht des der Kommandogewalt Unter-
worfenen, wie oben gezeigt ist, eine prinzipiell unbegrenzte ist,
so folgt, dass sich der Inhalt der zum Gehorsam verpflichtenden