Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Befugnisse durch den Regimentskommandeur zum Gegenstande 
hat. - Daher würde auch der König, wenn er nur als oberster 
Inhaber der Kommandogewalt in Betracht käme, nicht in der 
Lage sein, die Ausübung gerichtsherrlicher Befugnisse durch 
Befehle zu bestimmen. 
Aber ist der königlichen Prärogative die Militärstrafgerichts- 
gewalt fremd, steht der König in keiner inneren Beziehung zu 
dem Gerichtsherren als dem Träger der Gerichtsgewalt, oder 
nimmt er selbst etwa teil an der Gerichtsgewalt, und vermag 
er daher die Art ihrer Ausübung durch den Gerichtsherrn zu 
beeinflussen? Soviel ist klar, dass der König nicht selbst 
Gerichtsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung ist. Denn 
wenn auch die $$ 19 fi. MStGO keine erschöpfende Aufzählung 
aller Gerichtsherren enthalten, vielmehr nach 8 37 „im Verord- 
nungswege ... auclı anderen Befehlshabern Gerichtsbarkeit ver- 
liehen werden“ kann, so geht doch aus Wortlaut und Sinn dieser 
Bestimmung deutlich hervor, dass der Kontingentsherr selbst 
als eigentlicher Gerichtsherr nicht gedacht werden kann, Die 
Stellung des Königs gegenüber den Gerichtsherren kann nur von 
allgemeineren Gesichtspunkten aus bestimmt werden. 
Nun gilt nach herkömmlicher Auffassung der Monarch als 
der Träger der gesamten Staatsgewalt; auf seine Person führt 
alle Gewalt im Staate zurück. Daher sind die Staatsdiener 
seine Gehülfen, ihre Funktionen sind prinzipiell aus der Rechts- 
sphäre des Monarchen abgeleitet?®. Dieser Auffassung tritt 
JELLINEK?’ entgegen und nennt die Lehre von dem Monarchen, 
der alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, eine dem 
realen Tatbestande zuwiderlaufende Fiktion, indem er insbesondere 
auf die Unabhängigkeit der. Selbstverwaltungskörper von dem 
Monarchen hinweist. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die 
2° von GERBER, Grundzüge des deutschen Staatsrechts (3. Aufl.) 1880 
S. 78, Schutze, Das preussische Staatsrecht Bd. I (2. Aufl.) S. 132. 
*7 Allgemeine. Staatslehre S. 506 f., 620.
	        
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