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eine oder die andere Ansicht zutreffend ist. Denn hier inter-
essiert nur die Beziehung des Monarchen zum Gerichtsherrn und
im allgemeineren Sinne, da die gerichtsherrliche Gewalt ein Teil
der Kompetenz bestimmter Offiziere ist, die Offiziere aber stets
Beamte im weiteren Sinne sind, die Beziehung des Monarchen
zu den Beamten ?®. Dass die Beamten als mittelbare Staatsorgane
immer einem unmittelbaren Organe untergeordnet und verant-
wortlich sind, dass ihre Tätigkeit für den Verband stets eine
abgeleitete ist, sagt natürlich auch JELLINEK. Dass aber auch
ihre Kompetenz von der Zuständigkeit jenes unmittelbaren Or-
gans umschlossen ist, was JELLINEK bestreitet, geht meines Er-
achtens aus der Gehorsamspflicht des Beamten hervor. Sie be-
ruht auf dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Beamten.
Der Beamte ist schuldig, allen Anordnungen seines Vorgesetzten,
in letzter Linie des Monarchen, Folge zu leisten, nur mit der
Einschränkung, die sich aus seiner Verpflichtung, das ihm über-
tragene Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss wahrzu-
nehmen, ergibt?®. Hieraus folgt für ihn Recht und Pflicht einer
dreifachen Prüfung, die sich, wie schon oben®? erwähnt, darauf
bezieht, ob die befehlende Behörde zum Erlass des Befehls
kompetent ist, ob der Beamte selbst die Befugnis zur Vornahme
der befohlenen Handlung besitzt, und ob der Befehlende die
vorgeschriebene Form gewahrt hat. Innerhalb der hierdurch
gezogenen Schranken ist der Monarch befugt, das gesamte dienst-
liche Verhalten seiner Beamten seinem Willen zu unterwerfen.
Er kann die Art der Geschäftsführung durch allgemeine An-
ordnungen bestimmen, er kann aber auch im einzelnen Falle die
Vornahme oder Unterlassung einer Handlung erwirken. So
28 WJebereinstimmend Lasanp, Staatsrecht Bd. IV S. 180: „In den
Grundsätzen des Beamtenrechts sind die allgemeinen Rechtsnormen zu suchen,
welche für das Dienstverhältnis der Offiziere etc. massgebend sind.“
22 8 10 des Reichsbeamtengesetzes.
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