Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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gegenüber Anweisungen, die sich auf die Handhabung der Ge- 
richtsgewalt beziehen, Recht und Pflicht jener dreifachen Prüfung 
zu, die oben näher dargelegt ist. Es kann daher ein Gerichts- 
herr, zumal manche Handlungen äusserlich ebenso als Akte der 
Kommando-, wie der Gerichtsgewalt erscheinen können, vor die 
missliche Entscheidung gestellt werden, ob ein Befehl Ausfluss 
der Kommando- oder der Gerichtsgewalt des Befehlenden ist. 
Bei der Verquickung der Militärstrafjustiz mit der Militärver- 
waltung (im weiteren Sinne) ist die Möglichkeit eines Konfliktes 
nicht zu vermeiden. 
Die Gehorsamspflicht der Gerichtsherren ist im vorstehenden 
aus dem allgemeingültigen Rechtssatze hergeleitet, dass jeder 
Beamte dem Vorgesetzten Gehorsam schuldet. Wollte man die 
Gehorsamspflicht der Gerichtsherren leugnen, so müssten in ihrer 
Stellung oder der Art ihrer Tätigkeit Momente enthalten sein, 
welche die Anwendung jenes allgemeinen Rechtssatzes im vor- 
liegenden Falle ausschlössen. Gründe hierfür lassen sich aber 
nicht anführen. Im Gegenteil leitet die Verbindung der gerichts- 
herrlichen mit der Kommandogewalt, das militärische Verhältnis, 
in dem die Gerichtsherren stehen, gerade auf die Pflicht der 
Unterordnung und des Gehorsams hin. Gegen diese Auffassung 
mag sich das Gefühl dessen sträuben, der aus der zivilen Ge- 
richtsbarkeit die Idee der Unabhängigkeit und Selbständigkeit 
des Richters in die Militärstrafjustiz hinüberträgt. Aber hier 
ist daran zu erinnern, dass diese Unabhängigkeit nicht etwas 
Selbstverständliches, durch die Natur der Sache Gebotenes ist, 
sondern auf der ausdrücklichen Bestimmung des $ 1 GVG be- 
ruht. Für die Gerichtsherren wird man einen analogen Rechts- 
satz in der Militärstrafgerichtsordnung vergeblich suchen. Wohl 
aber enthält das Gesetz hinsichtlich der erkennenden Gerichte 
eine offenbar dem $ 1 GVG nachgebildete Vorschrift. 8 18 MStGO 
lautet: „Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem 
(Gesetze unterworfen.“ Dass diese Bestimmung nur für die er-
	        
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