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gegenüber Anweisungen, die sich auf die Handhabung der Ge-
richtsgewalt beziehen, Recht und Pflicht jener dreifachen Prüfung
zu, die oben näher dargelegt ist. Es kann daher ein Gerichts-
herr, zumal manche Handlungen äusserlich ebenso als Akte der
Kommando-, wie der Gerichtsgewalt erscheinen können, vor die
missliche Entscheidung gestellt werden, ob ein Befehl Ausfluss
der Kommando- oder der Gerichtsgewalt des Befehlenden ist.
Bei der Verquickung der Militärstrafjustiz mit der Militärver-
waltung (im weiteren Sinne) ist die Möglichkeit eines Konfliktes
nicht zu vermeiden.
Die Gehorsamspflicht der Gerichtsherren ist im vorstehenden
aus dem allgemeingültigen Rechtssatze hergeleitet, dass jeder
Beamte dem Vorgesetzten Gehorsam schuldet. Wollte man die
Gehorsamspflicht der Gerichtsherren leugnen, so müssten in ihrer
Stellung oder der Art ihrer Tätigkeit Momente enthalten sein,
welche die Anwendung jenes allgemeinen Rechtssatzes im vor-
liegenden Falle ausschlössen. Gründe hierfür lassen sich aber
nicht anführen. Im Gegenteil leitet die Verbindung der gerichts-
herrlichen mit der Kommandogewalt, das militärische Verhältnis,
in dem die Gerichtsherren stehen, gerade auf die Pflicht der
Unterordnung und des Gehorsams hin. Gegen diese Auffassung
mag sich das Gefühl dessen sträuben, der aus der zivilen Ge-
richtsbarkeit die Idee der Unabhängigkeit und Selbständigkeit
des Richters in die Militärstrafjustiz hinüberträgt. Aber hier
ist daran zu erinnern, dass diese Unabhängigkeit nicht etwas
Selbstverständliches, durch die Natur der Sache Gebotenes ist,
sondern auf der ausdrücklichen Bestimmung des $ 1 GVG be-
ruht. Für die Gerichtsherren wird man einen analogen Rechts-
satz in der Militärstrafgerichtsordnung vergeblich suchen. Wohl
aber enthält das Gesetz hinsichtlich der erkennenden Gerichte
eine offenbar dem $ 1 GVG nachgebildete Vorschrift. 8 18 MStGO
lautet: „Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem
(Gesetze unterworfen.“ Dass diese Bestimmung nur für die er-