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kennenden Gerichte gegeben ist, welche neben den Gerichtsherren
zur Ausübung der Militärstrafgewalt berufen sind, ist ein deut-
licher Beweis dafür, dass nach dem Willen des Gesetzes den
Gerichtsherren diese Unabhängigkeit nicht zukommmen soll.
Es ist also der Gerichtsherr allen Anordnungen seines vor-
gesetzten Gerichtsherrn, in letzter Linie des Königs, sofern sie
auf seine gerichtsherrliche Tätigkeit Bezug haben und mit den
(sesetzen im Einklang stehen, Gehorsam schuldig. Aber eine
wesentliche Einschränkung ist in der Militärstrafgerichtsordnung
doch enthalten. 8 24 nämlich bestimmt: „Der höhere Gerichts-
herr ist befugt, den ihm untergebenen Gerichtsberrn anzuweisen,
eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen sowie ein Rechts-
mittel einzulegen oder zurückzunehmen. Im übrigen darf er in
den Gang einer eingeleiteten Untersuchung nicht eingreifen.“
Aus dem Schlusssatze folgt, dass $ 24 sich nur auf die
dem Gerichtsherrn innerhalb des Rahmens einer eingeleiteten
Untersuchung zustehenden Befugnisse bezieht. Von ihnen ist
eine gewisse Gruppe der Einwirkung des höheren Gerichtsherrn
ausgesetzt, nämlich die zum Gegenstande haben, ob einem Ver-
fahren Fortgang zu geben ist oder nicht. Soweit innerhalb eines
eingeleiteten Verfahrens andere gerichtsherrliche Akte in Frage
stehen, ist der Gerichtsherr von den Weisungen des höheren Ge-
richtsherrn unabhängig. Die ihm pflichtgemäss obliegende Prüfung
der Frage, ob die befehlende Behörde kompetent sei, den Befehl
zu erlassen, würde ihn zu dem Ergebnis führen, dass der Befehl
nach 8 24 MStGO unverbindlich sei. Der Gerichtsherr ent-
scheidet daher unabhängig z. B. darüber, ob es sich nach Ein-
leitung eines Verfahrens empfiehlt, den Beschuldigten zu verhaften
oder aus der Haft zu entlassen, Beschlagnahmen zu bewirken,
Durchsuchungen vorzunehmen, Zeugen im Ermittelungsverfahren
zu vernehmen oder zur Hauptverhandlung zu stellen, eine Ver-
vollständigung des Ermittelungsverfahrens anzuordnen u. dgl. So-
weit es sich nicht um Eingriffe in den Gang einer eingeleiteten
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