Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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kennenden Gerichte gegeben ist, welche neben den Gerichtsherren 
zur Ausübung der Militärstrafgewalt berufen sind, ist ein deut- 
licher Beweis dafür, dass nach dem Willen des Gesetzes den 
Gerichtsherren diese Unabhängigkeit nicht zukommmen soll. 
Es ist also der Gerichtsherr allen Anordnungen seines vor- 
gesetzten Gerichtsherrn, in letzter Linie des Königs, sofern sie 
auf seine gerichtsherrliche Tätigkeit Bezug haben und mit den 
(sesetzen im Einklang stehen, Gehorsam schuldig. Aber eine 
wesentliche Einschränkung ist in der Militärstrafgerichtsordnung 
doch enthalten. 8 24 nämlich bestimmt: „Der höhere Gerichts- 
herr ist befugt, den ihm untergebenen Gerichtsberrn anzuweisen, 
eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen sowie ein Rechts- 
mittel einzulegen oder zurückzunehmen. Im übrigen darf er in 
den Gang einer eingeleiteten Untersuchung nicht eingreifen.“ 
Aus dem Schlusssatze folgt, dass $ 24 sich nur auf die 
dem Gerichtsherrn innerhalb des Rahmens einer eingeleiteten 
Untersuchung zustehenden Befugnisse bezieht. Von ihnen ist 
eine gewisse Gruppe der Einwirkung des höheren Gerichtsherrn 
ausgesetzt, nämlich die zum Gegenstande haben, ob einem Ver- 
fahren Fortgang zu geben ist oder nicht. Soweit innerhalb eines 
eingeleiteten Verfahrens andere gerichtsherrliche Akte in Frage 
stehen, ist der Gerichtsherr von den Weisungen des höheren Ge- 
richtsherrn unabhängig. Die ihm pflichtgemäss obliegende Prüfung 
der Frage, ob die befehlende Behörde kompetent sei, den Befehl 
zu erlassen, würde ihn zu dem Ergebnis führen, dass der Befehl 
nach 8 24 MStGO unverbindlich sei. Der Gerichtsherr ent- 
scheidet daher unabhängig z. B. darüber, ob es sich nach Ein- 
leitung eines Verfahrens empfiehlt, den Beschuldigten zu verhaften 
oder aus der Haft zu entlassen, Beschlagnahmen zu bewirken, 
Durchsuchungen vorzunehmen, Zeugen im Ermittelungsverfahren 
zu vernehmen oder zur Hauptverhandlung zu stellen, eine Ver- 
vollständigung des Ermittelungsverfahrens anzuordnen u. dgl. So- 
weit es sich nicht um Eingriffe in den Gang einer eingeleiteten 
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