502
Eingriff in eine eingeleitete Untersuchung enthalten, so dürfte
ihn der Regimentskommandeur nach dem Wortlaut des $ 24,
da der Befehl ihm ja durch den höheren Gerichtsherrn erteilt
wird, nicht befolgen. Praktisch liesse sich daher eine Beschränkung
der Anwendung des $ 24 auf die Befehle der höheren Gerichts-
herren nicht durchführen.
Die Befehlsgewalt des Königs ist nach alledem durch die
Vorschrift des $ 24 in demselben Umfange eingeschränkt wie die
des höheren Gerichtsherrn gegenüber den niederen Gerichts-
herren. Der König kann also die Einleitung einer Untersuchung,
dagegen nicht ihre Einstellung, und innerhalb des Rahmens der
eingeleiteten Untersuchung lediglich die Einlegung und Zurück-
nahme eines Rechtsmittels anbefehlen. Sofern dagegen ein Ver-
fahren noch nicht oder nicht mehr schwebt, ist er befugt, die
Vornahme jeder in die Kompetenz eines Gerichtsherrn fallenden
Handlung durch seine Weisungen zu bestimmen.
Die vorstehenden Erörterungen gehen von dem preussischen
Kontingente aus, bei dem der ($egensatz zwischen Kaiser und
Kontingentsherren nicht in die Erscheinung tritt. Noch ein-
facher ist die Rechtslage in Elsass-Lothringen, da hier nach $ 3
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871 der Kaiser die Staatsge-
walt ausübt. Alles, was oben in Beziehung auf das preussische
Kontingent entwickelt ist, trifft daher auch für die elsass-loth-
ringischen Truppen zu.
In den übrigen deutschen Staaten — zunächst abgesehen
von Bayern — stehen die Offiziere in einem doppelten Unter-
ordnungsverhältnisse, gegenüber dem Kaiser und gegenüber ihrem
Kontingentsherrn. Aus der Natur dieser zwiefachen rechtlichen
Beziehungen ergibt sich auch die Stellung der Gerichtsherren
gegenüber dem Kaiser und den Kontingentsherren.
Die Grundlage der Untersuchung bilden die Bestimmungen
der Reichsverfassung. Inwiefern die Rechtslage durch die von
Preussen mit den einzelnen Staaten abgeschlossenen Militärkon-