Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Eingriff in eine eingeleitete Untersuchung enthalten, so dürfte 
ihn der Regimentskommandeur nach dem Wortlaut des $ 24, 
da der Befehl ihm ja durch den höheren Gerichtsherrn erteilt 
wird, nicht befolgen. Praktisch liesse sich daher eine Beschränkung 
der Anwendung des $ 24 auf die Befehle der höheren Gerichts- 
herren nicht durchführen. 
Die Befehlsgewalt des Königs ist nach alledem durch die 
Vorschrift des $ 24 in demselben Umfange eingeschränkt wie die 
des höheren Gerichtsherrn gegenüber den niederen Gerichts- 
herren. Der König kann also die Einleitung einer Untersuchung, 
dagegen nicht ihre Einstellung, und innerhalb des Rahmens der 
eingeleiteten Untersuchung lediglich die Einlegung und Zurück- 
nahme eines Rechtsmittels anbefehlen. Sofern dagegen ein Ver- 
fahren noch nicht oder nicht mehr schwebt, ist er befugt, die 
Vornahme jeder in die Kompetenz eines Gerichtsherrn fallenden 
Handlung durch seine Weisungen zu bestimmen. 
Die vorstehenden Erörterungen gehen von dem preussischen 
Kontingente aus, bei dem der ($egensatz zwischen Kaiser und 
Kontingentsherren nicht in die Erscheinung tritt. Noch ein- 
facher ist die Rechtslage in Elsass-Lothringen, da hier nach $ 3 
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871 der Kaiser die Staatsge- 
walt ausübt. Alles, was oben in Beziehung auf das preussische 
Kontingent entwickelt ist, trifft daher auch für die elsass-loth- 
ringischen Truppen zu. 
In den übrigen deutschen Staaten — zunächst abgesehen 
von Bayern — stehen die Offiziere in einem doppelten Unter- 
ordnungsverhältnisse, gegenüber dem Kaiser und gegenüber ihrem 
Kontingentsherrn. Aus der Natur dieser zwiefachen rechtlichen 
Beziehungen ergibt sich auch die Stellung der Gerichtsherren 
gegenüber dem Kaiser und den Kontingentsherren. 
Die Grundlage der Untersuchung bilden die Bestimmungen 
der Reichsverfassung. Inwiefern die Rechtslage durch die von 
Preussen mit den einzelnen Staaten abgeschlossenen Militärkon-
	        
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