Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift, dass die Militär- 
strafgewalt in vollem Umfange dem König von Sachsen ver- 
blieben ist. 
In allen drei Königreichen sind sonach durch die mit 
Preussen geschiossenen Vereinbarungen die Rechte der Kon- 
tingentsherren insbesondere in Bezug auf die Gerichtsherren 
gegenüber dem durch die Reichsverfassung geschaffenen Rechts- 
zustande nicht beeinträchtigt worden. 
Von den andern Staaten haben Schwarzburg-Sondershausen, 
Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldeck und die drei Hanse- 
städte ihre Kontingente aufgelöst. Ihre Angehörigen kommen 
der gesetzlichen Wehrpflicht in preussischen Truppenteilen nach. 
In militärischer, insbesondere auch militärgerichtlicher Beziehung 
erscheinen diese Staaten daher als Preussen einverleibt‘°. 
Die noch übrigen Staaten sind mit ihren Kontingenten ın 
den Verband der preussischen Armee eingetreten. Daher ist 
insbesondere das Recht der Ernennung der Offiziere dem König 
von Preussen übertragen. Die Kontingentsherren haben sich 
nur einzelne, wenig bedeutsame Rechte vorbehalten. Bezeich- 
nend ist die Bestimmung des Art. 1 der Militärkonvention mit 
Baden vom 25. Nov. 1870: „Das Grossherzoglich Badische 
Kontingent wird unmittelbarer Bestandteil der Deutschen bzw. 
der Königlich Preussischen Armee in der Art, dass Seine 
Majestät der König von Preussen als Bundesfeldherr alle Rechte 
und Pflichten des Kontingents- und Kriegsherrn übernimmt.“ 
In allen diesen Staaten ist daher die Militärhoheit auf Preussen 
übergegangen und mit ihr die Militärstrafgewalt. „Die Militär- 
gerichtsbarkeit wird von den Militärgerichtsherren* oder „den 
Militärgerichten ausgeübt“, sagen die Konventionen‘‘. Die Ge- 
#5 Lasann Bd. IV S. 9. 
4 Mit Baden vom 25. Nov. 1870 Art. 14 Abs. 3; mit Oldenburg vom 
15. Juli 1867 Art. 17 Abs. 3; mit Hessen vom 13. Juni 1871 Art. 14; mit 
den Thüringischen Staaten vom 15. Sept. 1873 Art. 8; mit Anhalt vom
	        
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