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Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift, dass die Militär-
strafgewalt in vollem Umfange dem König von Sachsen ver-
blieben ist.
In allen drei Königreichen sind sonach durch die mit
Preussen geschiossenen Vereinbarungen die Rechte der Kon-
tingentsherren insbesondere in Bezug auf die Gerichtsherren
gegenüber dem durch die Reichsverfassung geschaffenen Rechts-
zustande nicht beeinträchtigt worden.
Von den andern Staaten haben Schwarzburg-Sondershausen,
Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldeck und die drei Hanse-
städte ihre Kontingente aufgelöst. Ihre Angehörigen kommen
der gesetzlichen Wehrpflicht in preussischen Truppenteilen nach.
In militärischer, insbesondere auch militärgerichtlicher Beziehung
erscheinen diese Staaten daher als Preussen einverleibt‘°.
Die noch übrigen Staaten sind mit ihren Kontingenten ın
den Verband der preussischen Armee eingetreten. Daher ist
insbesondere das Recht der Ernennung der Offiziere dem König
von Preussen übertragen. Die Kontingentsherren haben sich
nur einzelne, wenig bedeutsame Rechte vorbehalten. Bezeich-
nend ist die Bestimmung des Art. 1 der Militärkonvention mit
Baden vom 25. Nov. 1870: „Das Grossherzoglich Badische
Kontingent wird unmittelbarer Bestandteil der Deutschen bzw.
der Königlich Preussischen Armee in der Art, dass Seine
Majestät der König von Preussen als Bundesfeldherr alle Rechte
und Pflichten des Kontingents- und Kriegsherrn übernimmt.“
In allen diesen Staaten ist daher die Militärhoheit auf Preussen
übergegangen und mit ihr die Militärstrafgewalt. „Die Militär-
gerichtsbarkeit wird von den Militärgerichtsherren* oder „den
Militärgerichten ausgeübt“, sagen die Konventionen‘‘. Die Ge-
#5 Lasann Bd. IV S. 9.
4 Mit Baden vom 25. Nov. 1870 Art. 14 Abs. 3; mit Oldenburg vom
15. Juli 1867 Art. 17 Abs. 3; mit Hessen vom 13. Juni 1871 Art. 14; mit
den Thüringischen Staaten vom 15. Sept. 1873 Art. 8; mit Anhalt vom