Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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richtshierren und Militärgerichte sind preussische Behörden, deren 
Träger der König von Preussen ernennt‘. Sie stehen nur zu 
ihm in einem Dienstverhältnis. Der deutsche Kaiser nimmt 
daher als König von Preussen gegenüber den Gerichtsherren 
aller deutschen Truppen mit Ausnahme der Kontingente der 
drei nicht preussischen Königreiche dieselbe Stellung ein, wie 
gegenüber den der preussischen Armee angehörenden Gerichts- 
herren. Die oben dargelegten Grundsätze greifen daher hier 
Platz. 
Die bisherige Betrachtung ging aus von der Landmacht 
des Deutschen Reichs im Friedensstande. Die Ergebnisse, die 
auf dieser Grundlage gewonnen sind, bleiben, indem Bayern zu- 
nächst ausser acht gelassen wird, auch bestehen, wenn wir den 
Zustand des Krieges ins Auge fassen. Die Reichsverfassung 
und die Militärkonventionen enthalten keine Bestimmung, welche 
die Rechtsstellung des Kaisers und der Kontingentsherren im 
Kriege besonders normiert. Nur tatsächlich ist das Bild ein 
verschiedenes. Die Stellung der Kontingentsherren verliert an 
Bedeutung; dagegen tritt nun die Kommandogewalt des Kaisers 
in umfassendstem Masse hervor. Sie ergreift das Grösste wie 
das Kleinste und bestimmt den Gang der Ereignisse. Rechtlich 
aber hat der Kaiser — immer abgesehen von dem bayerischen 
Kontingent — durch den Ausbruch des Krieges nichts gewonnen, 
was ihm nicht schon im Frieden gehört hätte. Auch im Kriege 
besteht das Heer aus einer Summe von Kontingenten; nicht der 
Kaiser, sondern die Könige von Preussen, Bayern, Württemberg 
und Sachsen ernennen nach wie vor die Offiziere ihrer Kon- 
16. Sept. 1873 Art. 8; mit Braunschweig vom 9./18. März 1886 Art. 6 
Abs. 3. 
#7 Üinerheblich ist, dass nach den Militärkonventionen mit Hessen Art. 4 
und mit beiden Mecklenburg Art. 9 die den Kontingenten dieser Staaten 
angehörenden Offiziere neben den königlich preussischen Patenten auch noch 
grossherzogliche Patente erhalten und die Bezeichnung „Grossherzoglich“ 
führen,
	        
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