Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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gerichts Gehorsam schuldig. Dem König von Bayern steht über 
sie eine Dienstgewalt nicht zu. In welcher Weise sollte er auch 
einen rechtlichen Einfluss ausüben? Soweit die Mitglieder des 
bayerischen Senats als erkennende Richter fungieren, sind sie 
nach $ 18 MStGO unabhängig. Es bliebe also der bayerische 
Militäranwalt.e. Da aber nach 8 4 des Gesetzes vom 9. März 
1899 mangels abweichender Bestimmungen die Vorschriften der 
Militärstrafgerichtsordnung Platz greifen, so ist auch er dem 
Obermilitäranwalt unterstellt und seinen Weisungen Gehorsam 
zu leisten schuldig. Der Obermilitäranwalt untersteht aber wieder 
dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts und dieser dem Kaiser. 
Der König von Bayern ist rechtlich bei Beobachtung des durch 
die Formation der Behörde vorgeschriebenen Geschäftsganges 
gar nicht in der Lage, das Verhalten des Militäranwalts durch 
Befehle zu bestimmen. Dagegen vermag er sehr wohl einen tat- 
sächlichen Einfluss auszuüben, indem er die Mitglieder des baye- 
rischen Senats wie zu ernennen, so auch — natürlich innerhalb 
der durch das Gesetz gezogenen Schranken — zu entlassen hat. 
Noch weitergehender und eine gewisse Abweichung von dem 
oben festgestellten Prinzipe ist, dass die Mitglieder des bayerischen 
Senats einer besonderen bayerischen Disziplinarbehörde, dem „Dis- 
ziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte“, unterstellt sind 
(vgl. $ 38 RG betr. die Dienstvergehen der richterlichen Militär- 
justizbeamten; Art. I des bayerischen Ausführungsgesetzes zu 
den Reichsmilitärjustizgesetzen vom 11. Juli 1900). 
Es ist im vorstehenden die Stellung des Kaisers und der 
Kontingentsherren nach Militärstrafprozessrecht von allgemeinen 
staatsrechtlichen Gesichtspunkten aus untersucht worden, wobei 
den Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung nur eine neben- 
sächliche Beachtung zu teil geworden ist. Die Militärstraf- 
gerichtsordnung weist aber auch ausdrücklich in einer Reihe po- 
sitiver Vorschriften dem Kaiser und den Kontingentsherren eine 
Anzahl von Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Militär-
	        
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