Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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setzen zu der mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver- 
sehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, auf Grund 
deren im bürgerlichen Strafprozess nach & 483 StPO die Straf- 
vollstreckung erfolgt, und der vollstreckbaren Urteilsausfertigung 
der Zivilprozessordnung, deren Erteilung nach 8 724 ZPO Vor- 
aussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Aber die nähere Be- 
trachtung lässt diese Annahme doch unmöglich erscheinen. 
Denn den genannten Schriftstücken kommt inhaltlich eine ganz 
verschiedene Bedeutung zu. Die Erteilung der vollstreckbaren 
Urteilsabschrift im bürgerlichen Prozess ist ein Internum des er- 
kennenden Gerichts und erfolgt durch einen untergeordneten 
Beamten, den Gerichtsschreiber. Sie hat lediglich die formelle 
Bedeutung, eine sichere Grundlage für Zulässigkeit und Umfang 
der durch das Urteil geschaffenen Vollstreckbarkeit zu gewähren. 
Sie wird daher nur bei verurteilenden Erkenntnissen, nicht bei 
freisprechenden oder abweisenden Urteilen ausgefertig. Ganz 
anders ist dies alles bei der Bestätigungsordre. Das erkennende 
Gericht hat mit der Erteilung überhaupt nichts zu tun. Sie 
wird erlassen vom Kaiser, Kontingentsherren oder dem von ihnen 
delegierten militärischen Befehlshaber. Sie ist also ein von 
aussen zu dem erlassenen und rechtskräftigen Urteil hinzu- 
tretendes Moment. Es ist undenkbar, dass die Bestätigungs- 
ordre wie die vollstreckbare Ausfertigung der Zivilprozessordnung 
und die mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene 
beglaubigte Urteilsabschrift der Strafprozessordnung den Zweck 
haben sollte, die Rechtskraft des Urteils und die dadurch ein- 
getretene Zulässigkeit der Strafvollstreckung zu konstatieren. 
Denn dazu würde das Gesetz nicht den Kaiser und die Kon- 
tingentsherren in Bewegung setzen. Es würde genügt haben, 
dass wie im bürgerlichen Prozess ein Gerichtsschreiber mit 
dieser Handlung betraut würde. Vor allem aber die Bestätigungs- 
ordre ist nicht bloss erforderlich für die auf Vollstreckung 
lautenden Urteile, sondern für jedes Urteil eines Militärgerichts,
	        
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