Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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enthalten sei. Diese Ansicht, die u. a. auch von von Kopr- 
MANN®® und KRITZLER®? geteilt wird, ist meines Erachtens 
unhaltbar. Allerdings sind die Kontingentsherren und für den 
Bereich der Marine der Kaiser die Träger des Begnadigungs- 
rechts, und sie können die Ausübung dieses Rechts andern 
Personen, insbesondere militärischen Befehlshabern übertragen. 
Setzen sie in der Bestätigungsordre die von dem Militärgericht 
erkannte Strafe herab, so liegt hierin natürlich eine Be- 
tätigung des Begnadigungsrechts. Wenn man nun auch weiter 
dem (zesetze entnehmen mag, dass die Bestätigungsordre die 
gesetzlich bestimmte Form für die Betätigung des den militärischen 
Befehlshabern zugewiesenen Begnadigungsrechtes ist, so ist damit 
doch noch nicht bewiesen, dass in dieser Funktion das Wesen 
der Bestätigungsordre sich erschöpfe, und dass hier mehr als 
eine rein äusserliche, zufällige Verbindung vorliege. Das Gegen- 
teil ist richtig. Und das ergibt sich mit Notwendigkeit daraus, 
dass eine Bestätigungsordre, wie schon oben hervorgehoben ist, 
nicht nur bei verurteilenden Erkenntnissen erforderlich ist, sondern 
ebenso auch bei Urteilen, durch welche der Angeklagte frei- 
gesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. In diesen 
Fällen, in denen für die Betätigung des Begnadigungsrechtes 
überhaupt kein Raum ist, kann die Bestätigungsordre sich daher 
auch nicht, wie die Begründung des Entwurfs sagt, „als eine 
mit der Ausübung des Gnadenrechts zusammenhängende Ge- 
nehmigung zur Strafvollstreckung“ darstellen. 
Die Begründung des Entwurfs führt noch des näheren aus: 
Die Bestätigungsordre trage zur Stärkung und Befestigung der 
persönlichen Beziehungen zu dem Inhaber der kriegsherrlichen 
Gewalt bei. Das Bewusstsein des Soldaten, dass er unbedingt, 
wie unter der Gewalt, so auch in jeder Lage unter dem Schutze 
seines Kriegsherrn stehe, und dass er auch auf eine gnadenweise 
e® A. a. O. $ 416 Anm... 
68 In der Zeitschrift Bd. 23, 1903, S. 572. 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 35
	        
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