Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

- - 532 
haltenden Ordre gegenüber dem Urteil hinweist. Hiermit trifft 
überein der formale Inhalt der Bestätigungsordre, der allgemein 
die Rechtskraft erklärt und bei einem auf Verurteilung lautenden 
Erkenntnis die Vollstreckung anordnet. Diese äussere Form kann 
an sich ohne materiellen Inhalt sein, von vornherein wahrschein- 
lich ist das aber nicht, und sie stimmt trefflich zu der oben vor- 
getragenen Auffassung. Denn wenn durch die Bestätigungsordre 
dem Urteil die staatliche Rechtskraft, d. h. zwingende Kraft 
gegenüber dritten, verliehen wird, so ist hierin in der Tat eine 
Bestätigung des Urteils im vollen Sinne des Wortes enthalten, 
und ebenso zutreffend und der adäquate Ausdruck der materiellen 
Bedeutung der Bestätigungsordre ist dann der Befehl, dass das 
Urteil zu vollstrecken sei, 
Da ferner das Institut der Bestätigung in der Militärstraf- 
gerichtsordnung einheitlich geregelt ist, so muss der Bestätigungs- 
ordre, wo immer sie gesetzlich vorgeschrieben ist, die gleiche Be- 
deutung zukommen, also unabhängig davon, ob das Erkenntnis 
auf Verurteilung, Freisprechung oder Einstellung lautet. Diesem 
Erfordernisse wird genügt, wenn man das Wesen der Bestäti- 
gungsordre in der Ausstattung des Urteils mit autoritativer 
Kraft erblickt, ohne die nach dem oben Gesagten jedes Urteil, 
welchen Inhalt immer es auch haben möge, ein leerer Schall 
sein würde. 
Wenn sodann die Begründung des Entwurfs zur Rechtferti- 
gung des Instituts der Bestätigungsordre, wie oben zitiert, anführt, 
sie diene zur Stärkung der kriegsherrlichen Autorität und zur Be- 
festigung der militärischen Disziplin, so ist dies völlig zutreffend, 
sofern man die Bestätigungsordre in der vorgetragenen Auffassung 
begreift. Die Vollstreckung des Urteils hängt mit der Ausübung 
der Kommandogewalt aufs innigste zusammen. Daher ist es 
systematisch richtig, dass die staatsrechtliche Rechtskraft des 
Urteils, seine Vollstreckbarkeit, von dem Inhaber der Kommando- 
gewalt, in letzter Linie dem Kaiser und Kontingentsherrn, sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.