- - 532
haltenden Ordre gegenüber dem Urteil hinweist. Hiermit trifft
überein der formale Inhalt der Bestätigungsordre, der allgemein
die Rechtskraft erklärt und bei einem auf Verurteilung lautenden
Erkenntnis die Vollstreckung anordnet. Diese äussere Form kann
an sich ohne materiellen Inhalt sein, von vornherein wahrschein-
lich ist das aber nicht, und sie stimmt trefflich zu der oben vor-
getragenen Auffassung. Denn wenn durch die Bestätigungsordre
dem Urteil die staatliche Rechtskraft, d. h. zwingende Kraft
gegenüber dritten, verliehen wird, so ist hierin in der Tat eine
Bestätigung des Urteils im vollen Sinne des Wortes enthalten,
und ebenso zutreffend und der adäquate Ausdruck der materiellen
Bedeutung der Bestätigungsordre ist dann der Befehl, dass das
Urteil zu vollstrecken sei,
Da ferner das Institut der Bestätigung in der Militärstraf-
gerichtsordnung einheitlich geregelt ist, so muss der Bestätigungs-
ordre, wo immer sie gesetzlich vorgeschrieben ist, die gleiche Be-
deutung zukommen, also unabhängig davon, ob das Erkenntnis
auf Verurteilung, Freisprechung oder Einstellung lautet. Diesem
Erfordernisse wird genügt, wenn man das Wesen der Bestäti-
gungsordre in der Ausstattung des Urteils mit autoritativer
Kraft erblickt, ohne die nach dem oben Gesagten jedes Urteil,
welchen Inhalt immer es auch haben möge, ein leerer Schall
sein würde.
Wenn sodann die Begründung des Entwurfs zur Rechtferti-
gung des Instituts der Bestätigungsordre, wie oben zitiert, anführt,
sie diene zur Stärkung der kriegsherrlichen Autorität und zur Be-
festigung der militärischen Disziplin, so ist dies völlig zutreffend,
sofern man die Bestätigungsordre in der vorgetragenen Auffassung
begreift. Die Vollstreckung des Urteils hängt mit der Ausübung
der Kommandogewalt aufs innigste zusammen. Daher ist es
systematisch richtig, dass die staatsrechtliche Rechtskraft des
Urteils, seine Vollstreckbarkeit, von dem Inhaber der Kommando-
gewalt, in letzter Linie dem Kaiser und Kontingentsherrn, sich