Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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die Wirkung, dem Urteile die prozessuale und staatsrechtliche 
Rechtskraft zu verleihen. 
Ein Ueberblick über die Ergebnisse der vorstehenden Unter- 
suchung bestätigt die im Eingange ausgesprochene Behauptung, 
dass die Person des Kaisers und der Kontingentsherren, wie im 
Bereiche des Militärwesens überhaupt, so auch in dem Militär- 
strafverfahren von überragender Bedeutung sei. Kraft ihres Rechts 
der Ernennung der zur Ausübung der Militärstrafjustiz berufenen 
Personen und ferner insoweit den Gerichtsherren gewisse Funk- 
tionen zugewiesen sind, vermöge ihrer Befehlsgewalt über die Ge- 
richtsherren schaffen sie die Vorbedingungen für den Beginn des 
Verfahrens. Soweit die Kompetenz der Gerichtsherren ausser- 
halb des Rahmens einer eingeleiteten Untersuchung reicht, reicht 
auch die ihre. Wenn sie auch in den Gang einer eingeleiteten 
Untersuchung selbst einzugreifen im allgemeinen nicht befugt 
sind, so spricht ihnen doch das Gesetz einzelne sehr bedeutsame 
Befugnisse zu, wie das Recht, den Gerichtsherrn anzuweisen, 
eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen, ein Rechtsmittel 
einzulegen oder zurückzunehmen. Den Wahrspruch des Gerichts 
vermögen sie nicht zu beeinflussen. Aber das Gesetz gewährt 
ihnen in dem Recht der Bestätigung die bedeutsamste und ihrer 
Stellung als Inhaber der Kommandogewalt entsprechende Be- 
fugnis.
	        
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