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Körperschaften selber zielte..e Klar zum Ausdruck gelangt sind
die Ziele, welche die Staatsregierung bei der Ausübung des Be-
stätigungsrechtes nach dieser Richtung hin im Auge hat, in
dem Ministerialreskript vom 29. Aug. 1898!%, nach welchem
Mitglieder der sozialdemokratischen Partei nicht bestätigt werden
sollen, wenn sie zu Mitgliedern der Schuldeputation gewählt
sind. Dass aber politischer Widerstand den besten Hebel,
seine Stellung zu verteidigen, darin zu finden sucht, dass er
sich auf rechtliche Argumente stützt, ist eine im politischen
Leben allzeit zu beobachtende Tatsache",
Auf der andern Seite ist der gegen die Ministerialinstruktion
geführte Kampf und das Pathos, das einige Schriftsteller, nament-
lich Preuss, in ihre rechtlichen Deduktionen gelegt haben (im
Grunde ist es ein politisches Pathos), dann begreiflich, wenn
wir erkennen, dass diese an sich unbedeutend scheinende Frage
über die Rechtsgültigkeit einer Ministerialverordnung den Aus-
blick auf ein wichtiges rechtsgeschichtliches Problem eröffnet, auf
das Problem der Entwicklung der Genossenschaftsidee im
Gegensatz zur Anstaltsidee im Staate. (GIERKE hat zuerst
hier der historischen Erkenntnis Bahn gebrochen, als er zeigte,
wie die den städtischen Gemeinwesen innewohnende Natur auf
eine Entwicklung der genossenschaftlichen Seite hindrängt, und
eine solche Rechtsentwicklung auch in der Tat zu beobachten ist !?,
Zugleich aber, wenn wir das Kapitel aus GIERKEs deutschem
1 Erster Nachtragsband zu GiEBE-HILDEBRANDT, Verordnungen betr.
das Volksschulwesen 1901, S. 16.
ıt Vgl.z. B. die Vermischung politischer Ideale mit juristischer Wahr-
heit bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit von konfessionellen Schulen
in Preussen ; die sozialdemokratische Interpellation im Reichstage 1904 gegen
das im preussischen Landtage eingebrachte Gesetz bezüglich des Kontrakt-
bruches ländlicher Arbeiter; die Begründung des Widerstandes von Zentrum,
Freisinn und Polen gegen $ 13b des Ansiedlungsgesetzentwurfs in den Sit-
zungen des Abgeordnetenhauses vom 26. und 27. Juni 1904.
12 GIERKE, Das deutsche Genossenschaftsrecht Bd. I S. 710 fi., 8 57.