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In der Tat enthalten weder die revidierte Städteordnung
von 1831, noch die Gemeindeordnung vom 11. März 1850, noch
die späteren Städteordnungen irgend eine spezielle Bestimmung
über die Schuldeputation, oder irgend einen Vorbehalt für ihre
Zusammensetzung. Die Gemeindeordnung von 1850 spricht im
8 56 ganz ebenso wie die Städteordnung von 1831 (vgl. auch
die 8$ 174, 175, 187) und die noch jetzt geltenden Städte-
ordnungen ($ 59 der St.-O. f. d. östl. Prov.) nur im allgemeinen
davon, dass zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige
und zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten Depu-
tationen eingesetzt werden sollen, für deren Organisation Regeln
gegeben werden; von einer besonderen Zusammensetzung der
Schuldeputation aber wird in keiner Weise gesprochen. Kann
aus dem Schweigen des Gesetzgebers etwa gefolgert werden, dass
der noch in der Städteordnung von 1808 statuierte Unterschied
zwischen den Deputationen fallen und dass jetzt für die Zu-
sammensetzung der Schuldeputation dieselben Regeln gelten
sollen, wie für die andern Deputationen?
Auf diese Frage antworten verschiedene Ministerialerlasse in
dem Sinne, dass nach wie vor die Ministerialinstruktion von 1811
ihre Geltung behalten solle. Im Zirkularerlass des Ministers
von RAUMER vom 17. Febr. 18543 heisst es folgendermassen:
„Mit Bezugnahme auf den Zirkularerlass vom 18. August
1851! durch welchen von dem Herrn Minister des Innern
und mir ausgesprochen worden, dass der Einführung der Ge-
meindeordnung vom 11. März 1850 ein die seither bestan-
denen Verhältnisse abändernder Einfluss auf die Einrichtung,
Verwaltung und Beaufsichtigung des Schulwesens in den be-
treffenden Gemeinden nicht zuzugestehen sei; sehe ich mich
veranlasst, nach vorher erklärtem Einverständnis des Herrn
Ministers des Innern ausdrücklich darauf aufmerksam zu
13 Min.-Bl. f. i. V. S. 46.
* Anscheinend nirgends abgedruckt.