Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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In der Tat enthalten weder die revidierte Städteordnung 
von 1831, noch die Gemeindeordnung vom 11. März 1850, noch 
die späteren Städteordnungen irgend eine spezielle Bestimmung 
über die Schuldeputation, oder irgend einen Vorbehalt für ihre 
Zusammensetzung. Die Gemeindeordnung von 1850 spricht im 
8 56 ganz ebenso wie die Städteordnung von 1831 (vgl. auch 
die 8$ 174, 175, 187) und die noch jetzt geltenden Städte- 
ordnungen ($ 59 der St.-O. f. d. östl. Prov.) nur im allgemeinen 
davon, dass zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige 
und zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten Depu- 
tationen eingesetzt werden sollen, für deren Organisation Regeln 
gegeben werden; von einer besonderen Zusammensetzung der 
Schuldeputation aber wird in keiner Weise gesprochen. Kann 
aus dem Schweigen des Gesetzgebers etwa gefolgert werden, dass 
der noch in der Städteordnung von 1808 statuierte Unterschied 
zwischen den Deputationen fallen und dass jetzt für die Zu- 
sammensetzung der Schuldeputation dieselben Regeln gelten 
sollen, wie für die andern Deputationen? 
Auf diese Frage antworten verschiedene Ministerialerlasse in 
dem Sinne, dass nach wie vor die Ministerialinstruktion von 1811 
ihre Geltung behalten solle. Im Zirkularerlass des Ministers 
von RAUMER vom 17. Febr. 18543 heisst es folgendermassen: 
„Mit Bezugnahme auf den Zirkularerlass vom 18. August 
1851! durch welchen von dem Herrn Minister des Innern 
und mir ausgesprochen worden, dass der Einführung der Ge- 
meindeordnung vom 11. März 1850 ein die seither bestan- 
denen Verhältnisse abändernder Einfluss auf die Einrichtung, 
Verwaltung und Beaufsichtigung des Schulwesens in den be- 
treffenden Gemeinden nicht zuzugestehen sei; sehe ich mich 
veranlasst, nach vorher erklärtem Einverständnis des Herrn 
Ministers des Innern ausdrücklich darauf aufmerksam zu 
13 Min.-Bl. f. i. V. S. 46. 
* Anscheinend nirgends abgedruckt.
	        
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