544
machen, dass es eine gleiche Bewandtnis mit der Städte-
ordnung vom 30. Mai v. J. hat. Namentlich gilt dieses in der
Beziehung, dass das in & 8 der Verordnung vom 26. Juni 1811
Iden Regierungen vorbehaltene Recht der Bestätigung der zu
‘den städtischen Schuldeputationen gewählten Mitglieder auch
‚fernerhin zur Anwendung zu bringen ist. Wenn es in einem
einzelnen Fall zu meiner Kenntnis gekommen ist, dass dieses
Recht schon früher nicht überall ausgeübt worden ist, so be-
nutze ich diese Gelegenheit, um die Königliche Regierung zu
erinnern, dass eine solche Versäumnis weiterhin nicht statthaft,
jene Befugnis vielmehr mit Entschiedenheit zu dem Zweck in
Anwendung zu bringen ist, damit aus den städtischen Schul-
deputationen zur Ausübung der wichtigen, diesen übertragenen
Funktionen ungeeignete Elemente ferngehalten werden . . .*
In diesem Erlasse ist lediglich an der Tatsache des Fort-
bestehens der Ministerialinstruktion und besonders des Be-
stätigungsrechts festgehalten; eigentliche Rechtsgründe, aus
denen diese Ansicht gefolgert werden könnte, sind nicht ange-
führt. Auch in dem Bescheide des Ministers von MÜHLER vom
17. Juni 1864!° an eine untergeordnete Regierung wird nur in
Erinnerung gebracht, dass sämtliche Deputationsmitglieder nach
wie vor der Bestätigung bedürfen. Interessant für die hier zur
Erörterung stehende Frage ist aber der Bescheid desselben
Ministers vom 21. Dez. 1864'%, weil er sich theoretisch, wie
in der Ueberschrift kundgegeben wird, über „die Stellung und
Bedeutung der städtischen Schuldeputationen nach ihrem Ver-
hältnis zu Staat und Gemeinde“ ausspricht. Die Gründe dieses
Erlasses sind um so mehr von Wichtigkeit, als sie von sämt-
lichen Schriftstellern angeführt werden, welche die Rechtsgültig-
keit der Ministerialinstruktion von 1811 verteidigen. Die be-
züglichen Stellen im Erlasse lauten wie folgt:
15 Min.-Bl. S. 195.
"8 Min.-Bl. 1865 S. 23.