Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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davon, dass dieses Verhältnis, da es auf der abweichenden Be- 
$timmung des Berufskreises der Schuldeputationen beruht, nur 
scheinbar eine Anomalie ist, liesse sich eine Beseitigung 
desselben nicht anders herbeiführen, als dadurch, dass die 
Schuldeputationen derjenigen Funktionen entkleidet würden, 
um derentwillen die Bestätigung ihrer Mitglieder für erforder- 
lich zu erachten ist und demnach ihre Wirksamkeit lediglich 
auf Wahrnehmung der äusseren Angelegenheiten von Anstalten 
ausschliesslich städtischen Patronats beschränkt würde. Durch 
eine solche Herabdrückung der städtischen Schuldeputationen 
auf das Gebiet einfacher Verwaltungsdeputationen würde aber 
in der Organisation der Aufsicht über das städtische Schul- 
wesen eine Lücke entstehen, deren Ausfüllung nur auf dem 
Wege der Gesetzgebung erfolgen könnte ... 
Die Instruktion von 1811 hat ... eine besondere, in sich 
geschlossene, mit der Kommunalverwaltung zwar zusammen- 
hängende, ihren Zwecken nach aber der Unterrichtsverwaltung 
angehörige Institution geschaffen und daher durch Aufhebung 
der Städteordnung von 1808 den Boden ebensowenig verloren, 
als ihr Bestand durch die Städteordnung vom 30. Mai 1853 
alteriert worden ist, da die letztere über Schulangelegenheiten 
besondere Bestimmungen nicht enthält, und diejenigen kommu- 
nalen Einrichtungen, auf welche die Instruktion von 1811 ge- 
stützt ist, bei der Fortbildung der städtischen Verfassung im 
wesentlichen unverändert oder doch mit dem Inhalt der Ver- 
ordnung vom 26. Juni 1811 verträglich geblieben sind. Für 
die Provinz Preussen beseitigen sich jene Bedenken noch 
dazu durch $& 36 der für diese Provinz erlassenen Schulord- 
nung vom 11. Dez. 1845 (Gesetzsammlung 1846 S. 11), in 
welchem die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 
1811 ausdrücklich als für die Aufsicht über die Elementar- 
schulen in den Städten bis auf weiteres massgebend bezeichnet 
werden.“
	        
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