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folgern, denn, mögen derselben so viele Aufsichtsrechte als immer
übertragen sein, diese Rechte werden mit dem Augenblick der
Uebertragung aus staatlichen Aufgaben zu Aufgaben der Selbst-
verwaltung. Irgend ein Wesensunterschied zwischen beiden existiert
nicht. Es kommt lediglich auf den positiven Inhalt der Gesetz-
gebung an, welche bestimmt, wo die Grenzen der Selbstverwaltung
aufhören und wo die staatliche Verwaltung beginnt. Daher kann
man auch bezüglich der hier gestellten Frage zu Resultaten nur
gelangen, wenn man prüft, wie weit das kommunale Grundgesetz,
nämlich die Städteordnung von 1808, den Kreis der Selbstver-
waltung gezogen hat, insbesondere, ob es nach ihrem Inhalte an-
gängig war, denjenigen Behörden eine von den übrigen städtischen
Verwaltungsbehörden abweichende Organisation zu geben, denen
die Sorge für das städtische Schulwesen obliegt. Denn in der
Tat hat diese Behörde auf dem Verwaltungswege eine Gestal-
tung erfahren, die sie ihrer Entstehung und ihrer Zusammen-
setzung nach zu einer gemischten Behörde macht. Staat so-
wohl als kommunaler Selbstverwaltungskörper haben an ihrer
Schaffung Anteil, und der erstere durch sein Bestätigungsrecht
einen so grossen, dass der Einfluss der Selbstverwaltungsorgane
im Konfliktsfalle immer ein untergeordneter ist. Gelangt man
bei dieser Prüfung zu einem die Gültigkeit der Instruktion be-
jahenden Resultat, so kann später die Frage nur noch dahin
gehen, ob der Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben durch die
auf die erste Städteordnung von 1808 folgenden Gesetze in Bezug
auf das Schulrecht eine Erweiterung erfahren hat. Ist dies nicht
der Fall, so ist eben auch die Instruktion bestehen geblieben,
denn die Schuldeputation, wie sie durch die Instruktion geschaffen
wurde, kann nicht mit den übrigen städtischen Deputationen auf
eine Stufe gestellt werden.
2,
Eine Tatsache muss hier zunächst vorweg bemerkt .werden,
die sowohl von den staatlichen Behörden selbst, als von den