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Schriftstellern, welche die Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruk-
tion von 1811 verteidigen, zugegeben wird, die Tatsache nämlich,
dass die besagte Instruktion einen Eingriff in das Recht der
städtischen Selbstverwaltung in jedem Falle enthält. Zweifellos
steht nach der Städteordnung von 1808 sowohl als nach den in
der Folge erlassenen Städteordnungen die Verwaltung der äusseren
Angelegenheiten des städtischen Schulwesens den Städten selber
zu. In der Städteordnung von 1808 heisst es unter b im 8 179
ausdrücklich:
„Die äusseren Angelegenheiten besorgt ein Magistratsmit-
glied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus der
Bürgerschaft.“
Die Ministerialinstruktion von 1811 hat hierin eine bedeutende
Aenderung getroffen. Sie verordnet im $ 1, dass die Behörden
für die inneren und für die äusseren Angelegenheiten des Schul-
wesens der Städte im allgemeinen nicht abgesondert voneinander
bestehen sollen, sondern es solle, „um das Ganze unter eine
einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt
nur eine einzige Behörde für die inneren sowohl als für die
äusseren Verhältnisse ihres Schulwesens unter dem Namen der
Schuldeputation errichtet werden“. Da diese Schuldeputation
durch das von der Staatsverwaltung in Anspruch genommene Be-
stätigungsrecht ihren rein kommunalen Charakter verloren hat,
so erhellt, dass die Staatsverwaltung hier durch das Mittel der
Verbindung zweier, nach ihrer Meinung getrennten Aufgaben in
einem Organ, der gemeindlichen Selbstverwaltung ein Feld ihrer
Tätigkeit weggenommen hat. Das Recht, die äusseren Schul-
angelegenheiten durch eine Deputation zu ordnen, ist den Städten
durch ein Gesetz, die Städteordnung, verliehen worden. Eine
Ministerialinstruktion vermag nicht, Rechte zu beschränken, die
durch das Gesetz gegeben sind.
Dieser Auffassung hat sich selbst die Staatsregierung nicht
verschliessen können. Davon legt u. a. Zeugnis ab das Mini-