Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Schriftstellern, welche die Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruk- 
tion von 1811 verteidigen, zugegeben wird, die Tatsache nämlich, 
dass die besagte Instruktion einen Eingriff in das Recht der 
städtischen Selbstverwaltung in jedem Falle enthält. Zweifellos 
steht nach der Städteordnung von 1808 sowohl als nach den in 
der Folge erlassenen Städteordnungen die Verwaltung der äusseren 
Angelegenheiten des städtischen Schulwesens den Städten selber 
zu. In der Städteordnung von 1808 heisst es unter b im 8 179 
ausdrücklich: 
„Die äusseren Angelegenheiten besorgt ein Magistratsmit- 
glied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus der 
Bürgerschaft.“ 
Die Ministerialinstruktion von 1811 hat hierin eine bedeutende 
Aenderung getroffen. Sie verordnet im $ 1, dass die Behörden 
für die inneren und für die äusseren Angelegenheiten des Schul- 
wesens der Städte im allgemeinen nicht abgesondert voneinander 
bestehen sollen, sondern es solle, „um das Ganze unter eine 
einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt 
nur eine einzige Behörde für die inneren sowohl als für die 
äusseren Verhältnisse ihres Schulwesens unter dem Namen der 
Schuldeputation errichtet werden“. Da diese Schuldeputation 
durch das von der Staatsverwaltung in Anspruch genommene Be- 
stätigungsrecht ihren rein kommunalen Charakter verloren hat, 
so erhellt, dass die Staatsverwaltung hier durch das Mittel der 
Verbindung zweier, nach ihrer Meinung getrennten Aufgaben in 
einem Organ, der gemeindlichen Selbstverwaltung ein Feld ihrer 
Tätigkeit weggenommen hat. Das Recht, die äusseren Schul- 
angelegenheiten durch eine Deputation zu ordnen, ist den Städten 
durch ein Gesetz, die Städteordnung, verliehen worden. Eine 
Ministerialinstruktion vermag nicht, Rechte zu beschränken, die 
durch das Gesetz gegeben sind. 
Dieser Auffassung hat sich selbst die Staatsregierung nicht 
verschliessen können. Davon legt u. a. Zeugnis ab das Mini-
	        
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