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Man wird aber weiter gehen müssen als Prekuss, und die
Frage zu stellen haben: Wirkt die Rechtsungültigkeit einer Stelle
der Instruktion nicht auf die ganze Instruktion selber ein? An
und für sich braucht teilweise Rechtsungültigkeit einer Verwal-
tungsverordnung nicht die Rechtsungültigkeit des ganzen Inhalts
zur Folge haben. Denn, überschreitet die Verordnung auch an
einer Stelle die durch das Gesetz ihr gezogenen Schranken, so
kann sie doch in andern Bestimmungen, die in keinerlei Zu-
sammenhang mit der ungültigen Bestimmung stehen, sich voll-
stäudig innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenz halten. Solche Be-
stimmungen bleiben dann nach wie vor in voller Geltung. Ander-
seits wird aber nicht bestreitbar sein, dass eine ganze Verwal-
tungsverordnung dann für rechtsungültig erachtet werden muss,
wenn eine derartige Bestimmung in ihr rechtsungültig ist, dass
von ihrem Fortbestehen auch das Fortbestehen des gesamten
übrigen Inhalts abhängig ist.
Wendet man diese Leitsätze auf die vorliegende Frage an,
so ist zu entscheiden, ob die Zuweisung der äusseren Schul-
angelegenheiten an die durch die Ministerialinstruktion gebildete
Schuldeputation so wesentlich für diese ganze Institution ist, dass
mit ihren Wegfall auch die ganze Einrichtung fallen muss. Mo-
mente dafür, die Frage im bejahenden Sinne zu beantworten,
könnte man namentlich aus $ 1 der Instruktion selber herleiten.
Die ganze Instruktion führt sich hier mit ihrem Grundgedanken
ein, dass eine Verbindung der äusseren und inneren Schul-
angelegenheiten innerhalb einer einheitlichen Behörde geschaffen
werden soll. Durch die teilweise Kompetenzüberschreitung der
Verordnung wird diese Verbindung unmöglich gemacht, also der
Grundgedanke der ganzen Instruktion verletzt. Bricht damit
nicht ihr ganzer Inhalt in sich selber zusammen ?
‘ Die entgegengesetzte Ansicht ist allerdings ebenfalls in der
Lage, stichhaltige Gründe anzuführen. Sie kann besonders auf
die Städteordnung von 1808 verweisen, wo ebenfalls zweierlei