Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

556 
da die staatlichen Beamten ebenfalls Verwaltungsbefugnisse be- 
sitzen, zu beständigen Reibungen zwischen den verschiedenen 
Instanzen gekommen. Eine klare Abgrenzung der Befugnisse 
der staatlichen Schulaufsichtsbeamten gegenüber der städtischen 
Schuldeputation hat niemals stattgefunden, wenngleich alle hier 
zitierten Ministerialerlasse darauf hinweisen, dass ein gutes Ein- 
vernehmen zwischen den Organen von allen gleicherweise für 
eine gedeihliche Lösung ihrer Aufgaben herbeizuführen sei. Er- 
klärlich ist, dass bei dieser Ausgestaltung der Behördenorgani- 
sation im Konfliktsfalle wenig von den Rechten der Schuldepu- 
tation in Bezug auf das innere Schulwesen übrig bleibt. Wenn 
es in dem angeführten Reskripte vom 28. Dez. 1883 heisst: „die 
Stadtschuldeputationen sind . . . auf dem Gebiete der Schul- 
aufsicht ... . dazu berufen, die staatlichen Schulaufsichtsbeamten 
in der Führung ihres Amtes zu unterstützen, keineswegs jedoch, 
die Tätigkeit derselben auszuschliessen“, wenn ihr in dem Er- 
lasse vom 11. Juni 1887°° das Recht genommen wird, allein 
und im Gegensatze zur Auffassung des Ortsschulinspektors über 
innere Angelegenheiten zu befinden, so spricht dies für die Be- 
schränkung ihrer Rechte. 
Das Weiterbestehen der staatlichen lokalen Schulaufsichts- 
organe wird aber wohl zu Unrecht aus der Ministerialinstruktion 
selber gefolgert. Man stützt sich auf 8 14 der Instruktion, 
welcher folgendes bestimmt: 
„Die Spezialaufsicht, welche Prediger und Schulinspek- 
toren ausser den Schuldeputationen ausüben, wird übrigens 
durch die Errichtung der letzteren nicht aufgehoben, sondern 
28. Dez. 1883 (ScHNEIDER und vVoN BREMEN a. a. O. S. 76); vom 2. April 
1869 (dortselbst S. 77); vom 25. Juni 1773 (ebendort) und bezüglich der 
Kreisschulinspektoren vom 29. Juli 1863 (ebendort S. 78). 
2: Zentralbl. S. 685; auch GIEBE-HILDEBRANDT, Verordnungen betr. das 
Volksschulwesen, sowie die Mittel- und die Höhere Mädchenschule in Preussen, 
Düsseldorf 1898, S. 35.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.