Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Behörde. Es ist vielmehr lediglich die Aufgabe, festzustellen, 
ob nach dem zur Zeit des Erlasses der Instruktion geltenden 
Rechte die Behandlung der inneren Schulsachen zur Kompetenz 
der Gemeinde gehörte oder nicht. 
4. 
Die Ansichten über diesen entscheidenden Punkt stehen sich 
diametral gegenüber. Während Preuss aus der Städteordnung 
von 1808 die Kompetenz der Selbstverwaltungsorgane zur Ent- 
scheidung der inneren Schulangelegenheiten folgert, wird von den 
Verteidigern der Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruktion von 
1811 das Gegenteil deduziert. Die letzteren stützen sich haupt- 
sächlich auf die $$ 1 und 2 ALR II 12, welche sie für nicht 
aufgehoben erachten, sowie auf den im $ 179 der Städteordnung 
zu Gunsten der staatlichen Verwaltung angeblich ausdrücklich 
gemachten Vorbehalt. Die zitierten Paragraphen des Allgemeinen 
Landrechts lauten wie folgt: 
8 1 II 12: Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen 
des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen 
Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben. 
S 2: Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und 
Genehmigung des Staats errichtet werden. 
Aus diesen Bestimmungen wird der Schluss gezogen, dass 
Schulen auch zur Zeit der Städteordnung noch staatliche An- 
stalten gewesen seien und dass dem Staate deswegen die innere 
Verwaltung zustehe, weil sie den Städten ausdrücklich nicht 
übertragen worden sei. PrEuss versucht demgegenüber dar- 
zulegen, dass diese Art, die Städteordnung durch das Landrecht 
zu interpretieren, eine vollständig verfehlte sei. Seine Gründe 
sollen in der folgenden Darstellung gewürdigt werden. 
PreEuss weist zunächst mit Recht darauf hin, dass im $ 2 
II 12 ALR davon die Rede ist, dass auch andere ausser dem 
Staate Schulanstalten bauen, dass es also auch zur Zeit des
	        
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