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Behörde. Es ist vielmehr lediglich die Aufgabe, festzustellen,
ob nach dem zur Zeit des Erlasses der Instruktion geltenden
Rechte die Behandlung der inneren Schulsachen zur Kompetenz
der Gemeinde gehörte oder nicht.
4.
Die Ansichten über diesen entscheidenden Punkt stehen sich
diametral gegenüber. Während Preuss aus der Städteordnung
von 1808 die Kompetenz der Selbstverwaltungsorgane zur Ent-
scheidung der inneren Schulangelegenheiten folgert, wird von den
Verteidigern der Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruktion von
1811 das Gegenteil deduziert. Die letzteren stützen sich haupt-
sächlich auf die $$ 1 und 2 ALR II 12, welche sie für nicht
aufgehoben erachten, sowie auf den im $ 179 der Städteordnung
zu Gunsten der staatlichen Verwaltung angeblich ausdrücklich
gemachten Vorbehalt. Die zitierten Paragraphen des Allgemeinen
Landrechts lauten wie folgt:
8 1 II 12: Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen
des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen
Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
S 2: Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und
Genehmigung des Staats errichtet werden.
Aus diesen Bestimmungen wird der Schluss gezogen, dass
Schulen auch zur Zeit der Städteordnung noch staatliche An-
stalten gewesen seien und dass dem Staate deswegen die innere
Verwaltung zustehe, weil sie den Städten ausdrücklich nicht
übertragen worden sei. PrEuss versucht demgegenüber dar-
zulegen, dass diese Art, die Städteordnung durch das Landrecht
zu interpretieren, eine vollständig verfehlte sei. Seine Gründe
sollen in der folgenden Darstellung gewürdigt werden.
PreEuss weist zunächst mit Recht darauf hin, dass im $ 2
II 12 ALR davon die Rede ist, dass auch andere ausser dem
Staate Schulanstalten bauen, dass es also auch zur Zeit des